Entstehung kraft Gesetzes

Öffentliche Grundstückslasten entstehen kraft Gesetzes. Eine Eintragung der öffentlichen Lasten ins Grundbuch ist ausgeschlossen, es sei denn, die Eintragung ist gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet (§ 54 GBO). So kann etwa bezüglich des Wertausgleichsbetrags ein Bodenschutzlastvermerk eingetragen werden.

Der Grundstückserwerber genießt folglich insoweit keinen Gutglaubensschutz nach§ 892 BGB, worin eine bedenkliche Aushöhlung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs gesehen werden kann.[1] Es ist also beim Grundstückserwerb bei der Kreditvergabe wie auch in der Zwangsversteigerung besondere Vorsicht geboten – ein Blick in das Grundbuch genügt nicht!

Abgabenbescheid

Auch der Erlass des Abgabenbescheids hat auf das Entstehen der öffentlichen Last als solche keinen Einfluss. Dem Bescheid kommt lediglich die Wirkung zu, dass er die persönliche Beitragsschuld konkretisiert und die Person des obligatorischen Schuldners festlegt.[2]

[1] So Bassenge in Palandt, BGB, Einl. vor § 854 Rn. 14.
[2] Kutter, ZMR 1998, S. 601, 602.

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