Nach Ablauf der Beschlagnahmefrist ist die Behörde verpflichtet, die Wohnung an den Eigentümer herauszugeben. Diese Pflicht ist unabhängig davon, ob der Eigentümer über einen Räumungstitel verfügt.[1]

 
Hinweis

Schadensersatzanspruch gegen Behörde

Kommt die Einweisungsbehörde dieser Pflicht nicht nach und bewirkt der Eigentümer die Räumung mithilfe eines privatrechtlichen Titels, kann er Schadensersatzansprüche gegen die Behörde geltend machen.[2]

Anderer Ansicht ist das OLG Köln. Danach sollen die Räumungskosten deshalb nicht erstattet werden, da sie ohnehin angefallen wären.[3]

Erfolgt die Beschlagnahme durch die Obdachlosenbehörde, ohne dass es zu einer vorherigen Räumung durch den Gläubiger gekommen ist, kann der Gläubiger nach Beendigung der Beschlagnahme aus seinem Vollstreckungstitel die Räumung betreiben, da der Titel noch nicht verbraucht ist.[4]

Nach Beendigung der Einweisung hat der Eigentümer einen allgemeinen verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Dieser Anspruch verpflichtet die Behörde, dem Eigentümer die Wohnung geräumt und gesäubert herauszugeben. Des Weiteren hat die Behörde Schadensersatz für Beschädigungen zu leisten. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen.

[1] VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.2.1990, 1 S 151/90, DWW 1990, 122; BGH, Urteil v. 13.7.1995, III ZR 160/94, WuM 1995, 720 m. w. N..
[4] AG Villingen-Schwenningen, Beschluss v. 14.3.1988, 7 M 269/88, DGVZ 1989, 77.

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