Leitsatz

Die durch den Verwalter erteilte Veräußerungszustimmung gemäß § 12 WEG besagt nur, dass aus der Person des Erwerbers keine wichtigen Gründe gegen den Eintritt in die Gemeinschaft hergeleitet werden. Die Veräußerungszustimmung bedeutet nicht, dass die aus dem genehmigten Kaufvertrag ersichtliche Absicht einer bestimmten künftigen Nutzung (Restaurant in Ladenräumen) gebilligt wird. Das könnte der Verwalter zulasten der Gemeinschaft ohnehin nicht wirksam genehmigen.

 

Fakten:

Der Erwerber eines Teileigentums wollte in den Räumlichkeiten ein Restaurant betreiben. Nach der Teilungserklärung war jedoch nur eine Nutzung als "Laden" zulässig. In der Veräußerungszustimmung des Verwalters konnte hier jedenfalls keine Billigung der Restaurantnutzung gesehen werden, mag auch eine derartige Nutzungsabsicht des Käufers aus dem vorgelegten notariellen Kaufvertrag ersichtlich sein. Die in dem Kaufvertrag verlautbarte Nutzungsabsicht des Käufers kann eine schuldrechtliche Regelung im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer sein, ist aber für die übrigen Wohnungseigentümer weder positiv noch negativ von Bedeutung. Die Veräußerungszustimmung gemäß § 12 WEG oder deren Versagung in Gestalt eines konkreten Veräußerungsverbots ist zwar ein Instrument, um persönlich oder finanziell ungeeignete Erwerber von der Eigentümergemeinschaft fernzuhalten. Die Erteilung der Veräußerungszustimmung bedeutet aber nicht umgekehrt, dass die Gemeinschaft sich mit einer angekündigten unzulässigen Nutzungsabsicht des Käufers abfindet oder diese gar billigt.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 07.02.2005, 24 W 135/04

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung zum Thema "Veräußerungszustimmung".

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