Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB

 

Kommentar

1. Den Anspruch auf Beseitigung von Veränderungen oder Unterlassung von Verunreinigungen des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums durch einen anderen Wohnungseigentümer kann jeder Eigentümer gegen diesen als Individualanspruch ohne Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machen (h.R.M.).

2. Ein gegen alle anderen Wohnungseigentümer gerichteter Antrag, festzustellen, dass Veränderungen oder Verunreinigungen des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums durch einen anderen Eigentümer unzulässig und zu beseitigen bzw. abzustellen sind, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses ebenso unzulässig, wie ein gegen diese gerichteter Antrag, sie zu verpflichten, dem betreffenden Eigentümer die Beseitigung der Veränderungen oder die Unterlassung der Verunreinigungen aufzugeben.

3. Die hier erst in Dritter Instanz gestellten Hilfsanträge sind i.Ü. unzulässig, wären im vorliegenden Fall auch unbegründet.

4. Störer sind hier nicht die restlichen Eigentümer in Antragsgegnerschaft, sondern ausschließlich der Eigentümer, der nach dem Sachvortrag des Antragstellers von seinem Sondereigentum oder von dem ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gemeinschaftseigentum einen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Gebrauch macht. Nur gegen ihn hätte sich ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch zu richten.

5. Keine außergerichtliche Kostenerstattung des unterlegenen Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz für diese Instanz von DM 29.000,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 18.03.1997, 2Z BR 116/96)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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