Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 387 BGB

 

Kommentar

Immer wieder versuchen Wohnungseigentümer, sich ihrer Wohngeldzahlungspflicht durch Aufrechnungen mit vermeintlichen Gegenforderungen zu entziehen. Es darf nochmals betont werden, dass die Wohngeldzahlungen im Interesse einer geordneten Verwaltung geleistet werden müssen und zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten und Schäden einer raschen Verwirklichung bedürfen, so dass grundsätzlich nach herrschender Rechtsmeinung nur mit anerkannten Gegenforderungen oder mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet werden kann. Oft sind diese Aufrechnungsverbote auch in Gemeinschaftsordnungen vereinbart. Allerdings muss man auch in erweiterter Auslegung einer solchen Vereinbarung eine Aufrechnung dann zulassen, wenn Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt sind, da andernfalls Einwendungen nur auf umständlichem Wege über eine Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden könnten. Wenn also ein Aufrechnungsverbot seinem Sinn und Zweck nach schon nicht für anerkannte Gegenforderungen gilt, so erst recht auch nicht für rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen. Ein diesbezügliches Aufrechnungsverbot würde einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 27.02.1986, BReg 2 Z 39/85)

Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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