Begriff

Unter dem Begriff "Notwendiger Lebensunterhalt" wird der unerlässliche Mindestbedarf – also das Existenzminimum – eines Menschen verstanden. Nach dem Grundgesetz besteht Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums für jeden, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst oder durch Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen bestreiten kann. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören beispielsweise Ernährung und Kleidung.

Um den überwiegenden Teil des täglichen (regelmäßigen) Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts abzusichern, der nicht ein Bedarf für Unterkunft und Heizung ist, wird durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe eine monatliche Pauschale ausgezahlt. Zur Deckung des sog. Regelbedarfs wird deshalb der Regelsatz gezahlt. Der Gesetzgeber unterscheidet bei der konkreten Einstufung der Leistungsberechtigten in eine der 6 Regelbedarfsstufen nach Alter und der Wohnsituation.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzlichen Regelungen für den notwendigen Lebensunterhalt und die dazugehörigen Regelbedarfsstufen finden sich in den §§ 27a bis 29 SGB XII. Die jeweils gültigen Regelbedarfsstufen sind in der Anlage zu § 28 SGB XII festgelegt. Die Bundesländer können jedoch hiervon abweichende Regelbedarfsstufen festlegen.

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