Bei Empfängern von Leistungen des SGB XII wird ein Betrag in Höhe von 30 % aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit abgesetzt, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1. Darüber hinaus sind aber noch weitere Absetzbeträge (z. B. Fahrtkosten) vom Einkommen abzuziehen. So müssen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung oder geförderte Altersvorsorgebeträge ebenfalls abgezogen werden. Ab 1.1.2021 gibt es darüber hinaus einen weiteren Freibetrag auf Altersrenten, wenn die leistungsberechtigte Person 33 Jahre an sog. Grundrentenzeiten nachweisen kann. Der Freibetrag wird aber erst eingeräumt, wenn der Rententräger die erforderlichen Zeiten bescheinigt hat.

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