Der notwendige Lebensunterhalt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen. Zur Deckung dieser Regelbedarfe, werden monatliche Regelsätze als Bedarf anerkannt. Über die Verwendung dieser Leistung entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Nicht zum notwendigen Lebensunterhalt und somit zum Regelbedarf zählen die separat anzuerkennenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie Bildung und Teilhabe.

Leistungen zur Ersatzbeschaffung von Waschmaschinen, Staubsaugern, Schränken, Matratzen, Wintermänteln oder ähnlichen Bedarfsgütern können daher nicht zusätzlich als Sonderbedarf beantragt werden. Die Leistungsberechtigten sollen dafür möglichst durch Ansparen vorsorgen. Soweit dies nicht möglich ist, besteht ein Darlehensanspuch zur Sicherung des Existenzminimums.

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