Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist denjenigen Personen zu gewähren, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können.

Neben den vorhandenen Mitteln aus Einkommen und Vermögen sind in die Prüfung auch sonstige geld- oder vermögenswerte Rechte und Güter der Antragsteller einzubeziehen. Auch hier gilt die Pflicht zur Selbsthilfe, bevor die Leistung bewilligt wird.

Darüber hinaus sind bei Ehepaaren, eingetragenen Lebensgemeinschaften oder eheähnlichen Gemeinschaften auch die finanziellen Mittel des Partners für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen. Denn bei diesen wird eine sog. Haushaltsgemeinschaft unterstellt.[1]

Somit müssen alle "Mitglieder" dieser Haushaltsgemeinschaft ihren Bedarf aber auch ihre verfügbaren "Kräfte und Mittel" gemeinschaftlich einsetzen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies führt dazu, dass jeder Antragsteller nicht nur seine persönlichen Verhältnisse, sondern auch die seiner direkten Angehörigen gegenüber dem Sozialamt offenlegen oder zumindest geeignete Angaben zur Überprüfung derselben machen muss.

Dabei ist insbesondere auch die Prüfung möglicher Unterhaltsansprüche des Antragstellers durch das Sozialamt vorgeschrieben.

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