Führt die Notgeschäftsführung zu Ausgaben des Wohnungseigentümers, kann er diese von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag[1] oder als ungerechtfertigte Bereicherung[2] ersetzt verlangen.[3] Dem die Geschäftsführung ausübenden Wohnungseigentümer steht nicht das Recht zu, seine Aufwendungen direkt bei den Miteigentümern anteilsmäßig einzufordern.[4] Insoweit kommt auch keine Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer nach § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG in Betracht. Danach haben Gläubiger der Gemeinschaft die Möglichkeit, wegen Verbindlichkeiten der Gemeinschaft wahlweise auch unmittelbar gegen die einzelnen Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile vorzugehen. Diese Vorschrift umfasst jedoch nur die Haftung der Wohnungseigentümer gegenüber Dritten und nicht auch Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft. Zu beachten ist insoweit, dass § 9a Abs. 4 WEG zugunsten des "notgeschäftsführenden" Wohnungseigentümers auch dann nicht greift, wenn eine Befriedigung aus dem Verwaltungsvermögen nicht zu erwarten ist.[5]

Die Höhe des Gesamtanspruchs richtet sich danach, was erforderlich war, um die Notlage von der Gemeinschaft abzuwenden. Der einzelne Wohnungseigentümer ist entsprechend seinen Miteigentumsanteilen erstattungspflichtig.[6]

Zeigt der Wohnungseigentümer dem Verwalter Feuchtigkeitsschäden im Bereich seines Sondereigentums an, hat der Verwalter die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen und dabei insbesondere die Ursache der Feuchtigkeitsschäden zu erforschen. Er kann hierzu ein Gutachten für die Gemeinschaft in Auftrag geben. Ergibt dieses, dass Ursache der Feuchtigkeitsschäden ein Nutzungsfehlverhalten des Wohnungseigentümers ist, hat dieser die Kosten des Gutachtens zu tragen.[7]

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