Vom Notar zu prüfende Voraussetzung für eine vertragliche Begründung von Wohnungseigentum ist, dass alle Beteiligten Miteigentümer des betreffenden Grundstücks sind. Im Aufteilungsvertrag können die Miteigentumsanteile verändert werden, sodass eine Bindung des Sondereigentums an einen Miteigentumsanteil möglich wird, weil mit der Begründung des Wohnungseigentums eine neue Rechtsform begründet wird.

Durch die Aufteilung wird das dingliche Recht des jeweiligen Miteigentumsanteils durch Einräumung des Sondereigentums geändert. Als dinglicher Vertrag bedarf er der Form der Auflassung[1] und der Eintragung ins Wohnungsgrundbuch. Die Aufteilung muss in Anwesenheit aller Beteiligten und vor einem Notar erklärt und von diesem beurkundet werden. Eine Gemeinschaftsordnung muss hierin nicht zwingend geregelt sein. Ohne sie gelten die Bestimmungen der §§ 10 ff. WEG.

 
Hinweis

Wohnungsgrundbuch

Bei der Ersteinräumung entsteht das Wohnungsgrundbuch nur, wenn sämtliche gebildeten Wohnungseinheiten im Grundbuch eingetragen sind.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge