Im Rahmen seiner Amtstätigkeit obliegen dem Notar diverse Prüfungs- und Belehrungspflichten.

 
Hinweis

Aufklärungspflicht

Der Notar muss nach § 17 BeurkG im Rahmen der Beurkundungstätigkeit den wesentlichen Sachverhalt aufklären. Die Vorgaben der Parteien darf er nicht einfach übernehmen, sondern muss sie gegebenenfalls mit diesen erörtern oder richtigstellen. Er muss sich über die rechtlichen Befugnisse der Beteiligten informieren[1], sich im Regelfall über den Grundbuchinhalt unterrichten[2] sowie die Beteiligten über die rechtliche Tragweite belehren bzw. darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden werden und niemand benachteiligt wird. Stets muss der Notar hierbei den sichersten Weg für die Beteiligten wählen.[3]

Weiter trifft den Notar aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung eine betreuende Belehrungspflicht.[4] Danach muss er die Beteiligten durch Aufklärung vor nicht bedachten Folgen ihrer Erklärungen bewahren. Insbesondere muss er Schaden vermeiden, wenn Anlass zu der Vermutung besteht, dass die Beteiligten sich wegen mangelnder Kenntnis der Gefahr nicht bewusst sind. Der Unkenntnis der Rechtslage steht die Unkenntnis von Sachumständen gleich, welche die Bedeutung des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts für die Vermögensinteressen des Beteiligten beeinflussen.[5]

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