Im Gegensatz zur Vereinbarung einer Veräußerungszustimmung ermöglicht § 12 Abs. 4 WEG derartige bestehende Veräußerungsbeschränkungen durch einfachen Mehrheitsbeschluss wieder aufzuheben.

Soweit ein entsprechender Beschluss gefasst wurde, ist eine gemäß § 10 Abs. 3 WEG im Grundbuch eingetragene Veräußerungsbeschränkung zu löschen. Zur Löschung der Veräußerungsbeschränkung bedarf es keiner Bewilligung gemäß § 19 GBO, wenn der Beschluss zur Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen wird. Hier verweist § 12 Abs. 4 Satz 2 WEG hinsichtlich dieses Nachweises auf die entsprechende Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 2 WEG.

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