(1) In den einzelnen Bestimmungen der Haushaltssatzung sind entsprechend den umgestellten Aufgabenbereichen die Gesamtbeträge der Erträge und der Aufwendungen sowie der Einzahlungen und der Auszahlungen zusätzlich zu den dort auszuweisenden Gesamtbeträgen der Einnahmen und der Ausgaben auszuweisen.
(2) 1Der Haushaltsplan ist in einen doppischen und einen kameralen Planbereich zu gliedern. 2Im doppischen Teil ist für jeden einzelnen Aufgaben-/Produktbereich ein produktorientierter Teilplan gem. § 4 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW aufzustellen. 3Ein Ergebnis- und ein Finanzplan ist aufzustellen, wenn mehrere Teilpläne aufzustellen sind. 4Die nicht umgestellten Aufgabenbereiche sind im kameralen Teil auszuweisen, in dem zusätzlich der Überschuss bzw. Zuschuss für die umgestellten Aufgabenbereiche, entsprechend seiner Verwendung als Zuschuss für die laufende Verwaltungstätigkeit oder als Investitionszuschuss zu veranschlagen ist, der im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam wird.
(3) 1Die Vorschriften über den jährlichen Haushaltsausgleich nach § 75 der Gemeindeordnung i.V.m. § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW gelten in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass der Feststellung des Haushaltsausgleichs die jahresbezogenen kameralen Einnahmen und Ausgaben zu Grunde zu legen sind, solange nicht sämtliche Aufgabenbereiche auf eine Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung umgestellt und eine Eröffnungsbilanz nach § 92 Abs. 1 der Gemeindeordnung aufgestellt worden sind. 2Die Vorschriften über die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach § 76 der Gemeindeordnung bleiben unberührt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen