Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche Recht, Nutzungen aus einer Sache zu ziehen. Der Nießbrauch gewährt seinem Inhaber grundsätzlich die gesamten Nutzungen eines Gegenstands, § 1030 Abs. 1 BGB. Die Person, der ein Nießbrauch an einer Sache eingeräumt ist, hat also ein umfassendes Nutzungsrecht, das auf die Person des Inhabers des Rechts beschränkt ist. Was aber nicht ausschließt, dass die Ausübung des Nießbrauchs gemäß § 1059 Satz 2 BGB auch einem anderen überlassen werden kann, sofern die Parteien dies nicht vertraglich ausgeschlossen haben.

Zwischen Nießbraucher und jeweiligem Eigentümer entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis mit beiderseitigen Rechten und Pflichten. Bei der Nutzung durch den Nießbraucher muss dieser freilich etwaige Zweckbestimmungen in der Teilungserklärung beachten, ansonsten kann der Nießbraucher entsprechend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Statt des Nießbrauchers kann allerdings auch der Wohnungseigentümer direkt als mittelbarer Handlungsstörer in Anspruch genommen werden.[1]

 
Achtung

Nießbrauch an Rechten und beweglichen Sachen möglich

Der Nießbrauch ist nicht auf Grundstücke beschränkt, sondern auch an beweglichen Sachen oder an einem Recht möglich, sofern es übertragbar ist.

Der Nießbrauch entsteht durch Einigung zwischen Wohnungseigentümer und Nießbrauchsberechtigtem und Eintragung im Grundbuch.

Grundsätzlich kann ein Nießbrauch auch an einem Dauerwohnrecht begründet werden. Ist bezüglich des Dauerwohnrechts ein Zustimmungsvorbehalt nach § 35 Satz 1 WEG vereinbart, umfasst ein derartiger allerdings nicht die Begründung eines Nießbrauchs. Vielmehr bedarf ein Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung dinglicher Rechte – also insbesondere eines Nießbrauchs – einer gesonderten Vereinbarung nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG.[2]

Nicht ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten des Nießbrauchers gegen den Wohnungseigentümer ist nach § 43 Abs. 1 Satz 2 WEG streitwertabhängig das Amts- oder Landgericht des Belegenheitsorts der Wohnanlage. Diese Zuständigkeit ist allerdings nicht gegeben, wenn die vormaligen Wohnungseigentümer um einen nach Aufhebung der WEG vereinbarten Nießbrauch streiten.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge