§§ 1 - 42 Teil I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. 2Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dieses ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2 Öffentliche Straßen
(1) 1Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. 2Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die öffentlichen Wege und Plätze.
(2) Zur öffentlichen Straße gehören:
2. |
der Luftraum über dem Straßenkörper; |
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(4)[1] 1Fähren gehören zur Straße, wenn sie bislang zu ihr gehörten oder wenn die Zugehörigkeit in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise vereinbart wird. 2Auf sie sind die Vorschriften für die Straße, zu der sie gehören, sinngemäß anzuwenden.
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen
(1)[1] Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
2. |
Kreisstraßen; das sind
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3. |
Gemeindestraßen; das sind
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4. |
sonstige öffentliche Straßen (§ 53). |
(2) Zu den öffentlichen Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören jeweils auch die Geh- und Radwege, die einen eigenen Straßenkörper besitzen, jedoch in Zusammenhang mit der betreffenden Straße stehen und im wesentlichen mit ihr gleichlaufen.
(3)[2] Selbständige Radwege im Sinne des Absatzes 1 sind Radwege, die einen eigenen Straßenkörper besitzen und nicht Bestandteile anderer Straßen sind.
(4[3]) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt, die für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen in vereinfachter Form (Bestandsverzeichnisse) eingerichtet werden können; das Nähere über Zuständigkeit der Behörden, Einrichtung und Inhalt der Verzeichnisse und die Einsichtnahme in diese wird durch gemeinsame Verordnung der für den Straßenbau und für die Kommunalaufsicht zuständigen Minister geregelt.
§ 4 Ortsdurchfahrten
(1) 1Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landes- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. 2Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. 3Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhan...
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