§§ 1 - 42 Teil I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. 2Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dieses ausdrücklich bestimmt ist.

§ 2 Öffentliche Straßen

 

(1) 1Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. 2Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die öffentlichen Wege und Plätze.

 

(2) Zur öffentlichen Straße gehören:

 

1.

der Straßenkörper; das sind insbesondere der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen sowie Rad- und Gehwege;

 

2.

der Luftraum über dem Straßenkörper;

 

3.

das Zubehör; das sind insbesondere die amtlichen Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, die der gemeindlichen Straßenreinigung dienenden Abfallbehälter und der Bewuchs;

 

4.

die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Verwaltung der öffentlichen Straßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

 

(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.

 

(4)[1] 1Fähren gehören zur Straße, wenn sie bislang zu ihr gehörten oder wenn die Zugehörigkeit in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise vereinbart wird. 2Auf sie sind die Vorschriften für die Straße, zu der sie gehören, sinngemäß anzuwenden.

Bis 17.11.2020:

(4) Fähren gehören zur Straße, wenn sie bislang zu ihr gehörten oder wenn die Zugehörigkeit in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise vereinbart wird.

[1] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes. Anzuwenden ab 18.11.2020.

§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen

 

(1)[1] Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

 

1.

Landesstraßen; das sind

 

a)

Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere dem Durchgangsverkehr, dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie

 

b)

selbständige Radwege, die allein oder in Verbindung mit anderen Radwegen oder Teilen davon überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind;

 

2.

Kreisstraßen; das sind

 

a)

Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie

 

b)

selbständige Radwege, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten oder dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises dienen oder zu dienen bestimmt sind;

 

3.

Gemeindestraßen; das sind

 

a)

Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 47), sowie

 

b)

selbständige Radwege, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 47);

 

4.

sonstige öffentliche Straßen (§ 53).

Bis 17.11.2020:

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:

1.

Landesstraßen; das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere dem Durchgangsverkehr, dienen oder zu dienen bestimmt sind;

2.

Kreisstraßen; das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem unentbehrlichen Anschluß von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind;

3.

Gemeindestraßen; das sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 47);

4.

sonstige öffentliche Straßen (§ 53).

 

(2) Zu den öffentlichen Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören jeweils auch die Geh- und Radwege, die einen eigenen Straßenkörper besitzen, jedoch in Zusammenhang mit der betreffenden Straße stehen und im wesentlichen mit ihr gleichlaufen.

 

(3)[2] Selbständige Radwege im Sinne des Absatzes 1 sind Radwege, die einen eigenen Straßenkörper besitzen und nicht Bestandteile anderer Straßen sind.

 

(4[3] [Bis 17.11.2020: 3] ) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnis...

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