Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwerbehindertenrecht: Zustimmung zur Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (ordentliche Kündigung) aus verhaltensbedingten Gründen zu kündigen, die nicht in Zusammenhang mit der Behinderung stehen, so hat die Hauptfürsorgestelle (und im Streitfalle das Verwaltungsgericht) für die Entscheidung den Sachverhalt zugrunde zu legen, mit dem der Arbeitgeber die Kündigung rechtfertigt, und nicht zu prüfen, ob der behauptete Sachverhalt zutrifft und dem Arbeitgeber einen Kündigungsgrund gibt. Diese Prüfung ist Aufgabe der Arbeitsgerichte.

2. Der Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs 1 S 3 KSchG, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle.

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Entscheidung vom 13.08.1987; Aktenzeichen 3 A 199/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543783

NZA 1990, 66-66 (S1-2)

RzK IV 8a, Nr 15 (L)

DÖV 1990, 81 (K)

br 1990, 114-116 (ST)

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