Verfahrensgang

VG Osnabrück (Beschluss vom 08.03.2004; Aktenzeichen 3 B 33/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 3. Kammer – vom 8. März 2004 geändert.

Der Antragsgegnerin wird durch einstweilige Anordnung untersagt, bis zum Ablauf eines Monats nach erneuter Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Bewerbung des Antragstellers vom 1. August 2003 dem Beigeladenen den Dienstposten des ständigen Vertreters des Vorstehers beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung (Osnabrück) zu übertragen und ihn zum Regierungsdirektor zu befördern.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.656,97 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Durch den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers,

der Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu untersagen, dem Beigeladenen den Dienstposten des ständigen Vertreters des Vorstehers beim Finanzamt für Großbetriebsprüfung C. zu übertragen und ihn zum Regierungsdirektor zu befördern, bevor nicht über sein – des Antragstellers – Beförderungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,

abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Der Einwand des Klägers, in der Ausschreibung der Stelle sei deren Anforderungsprofil nur unzureichend bezeichnet gewesen, sei nicht gerechtfertigt. Es sei nicht erkennbar, aus welchen gesetzlichen Bestimmungen ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts abzuleiten wäre, dass der Dienstherr in jedem Fall bereits in der Stellenausschreibung für den zu besetzenden Dienstposten ein spezifisches Anforderungsprofil festzulegen habe. Jedenfalls enthalte die hier maßgebliche Stellenausschreibung Angaben zum Anforderungsprofil, soweit dies nicht ohnehin für den potentiellen Bewerberkreis als bekannt vorausgesetzt werden dürfe. Die Festlegung eines Anforderungsprofils in der Stellenausschreibung, wie es der Antragsteller in der Antragsschrift über mehrere Seiten aufbereite, sei rechtlich nicht geboten. Auch im Übrigen entspreche die umstrittene Auswahlentscheidung vom 12. September 2003 den sich aus § 8 Abs. 1 NBG ergebenden Anforderungen. Die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung vom 30. Januar 2001 mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend” und der Eignungsaussage: „Der Beamte ist geeignet als ständiger Vertreter der Vorsteherin/des Vorstehers eines Finanzamts für Großbetriebsprüfung (A 15-Dp)” und die dem Beigeladenen erteilte dienstliche Beurteilung vom 6. Februar 2001 mit dem Gesamturteil „gut” und der Eignungsaussage: „Der Beamte ist geeignet als ständiger Vertreter der Vorsteherin/des Vorstehers eines Veranlagungsfinanzamtes und eines Finanzamtes für Großbetriebsprüfung (A 15-Dp)” seien hinreichend aktuell. Ein zeitlicher Abstand der Regelbeurteilung zur Auswahlentscheidung von bis zu drei Jahren stelle ihre hinreichende Aktualität jedenfalls dann nicht in Frage, wenn seither kein begründeter Anlass zu der Annahme entstanden sei, das Leistungsbild habe sich wesentlich verändert, oder sonstige Umstände, wie etwa eine Änderung in der Verwendung des Beurteilten oder beachtliche Qualifizierungsmaßnahmen die Beurteilung augenfällig als „überholt” erscheinen ließen. In dem hier zu beurteilenden Fall deute über den bloßen Zeitablauf hinaus, für den in Bezug auf den Antragsteller und den Beigeladenen ein Zuwachs an beruflicher Erfahrung und Festigung des Fachwissens unterstellt werden könne, nichts darauf hin, dass sich die Qualifikation der Konkurrenten unterschiedlich entwickelt hätte oder ihre Beurteilungen aus anderen Gründen einen Leistungsvergleich nicht zuließen.

Gegen diesen ihm am 10. März 2004 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24. März 2004 Beschwerde eingelegt und diese am 13. April 2004, dem ersten Werktag nach den Osterfeiertagen, begründet. Er macht im Wesentlichen geltend: Eine sachgerechte Auswahl sei nur auf der Grundlage eines den umstrittenen Dienstposten zutreffend umschreibenden Anforderungsprofils möglich. Eine Auswahlentscheidung, der ein solches Anforderungsprofil nicht zu Grunde liege, sei rechtswidrig. Diese Annahme sei in dem hier zu beurteilenden Fall gerechtfertigt, weil die Stellenausschreibung für den umstrittenen Dienstposten zu allgemein gehalten sei. Mindestens müsse der Auswahlentscheidung ein dokumentiertes Anforderungsprofil zu Grunde gelegt werden, das konkreter sei als das in der Stellenausschreibung beschriebene. Ein solches Anforderungsprofil liege der hier umstrittenen Auswahlentscheidung nicht zu Grunde. In der Stellenausschreibung seien die geforderten umfangreichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebsprüfung nicht ausreichend konkret bezeichnet worden. Der Begriff Betriebsprüfung erfasse sowohl die Großbetriebsprüfung als au...

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