Verfahrensgang

VG Hannover (Urteil vom 08.02.1997; Aktenzeichen 3 A 1363/96)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – 3. Kammer Hildesheim – vom 8. Februar 1997 wird abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der der Beigeladenen entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Der Antrag des Klägers ist nicht begründet.

Nach § 124 Abs. 2 VwGO (i d.F. des 6. VwGO-Änderungsgesetzes vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626) ist die Berufung nur zuzulassen,

  1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
  2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
  3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gem. §§ 146 Abs. 4, 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

Der anwaltlich vertretene Kläger bezeichnet einen der genannten Zulassungsgründe nicht. Er trägt im wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe sich mit einem wesentlichen Punkt seiner, des Klägers, Argumentation – der „hausinternen Schneckenpost” – nicht auseinandergesetzt. Damit sind aber weder ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) noch „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils” (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.

Es kann keine Rede davon sein, daß das Verwaltungsgericht die Behauptung des Klägers, die nach der Organisation des Beklagten für den Ausspruch der Kündigung zuständige Person hätte bei zügigerem Verfahrensablauf die Werte der bei dem Kläger entnommenen Blutprobe bereits früher in Erfahrung bringen können, nicht berücksichtigt (und damit seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt) hätte. Es hat dieses Argument des Klägers im „Tatbestand” des Urteils (S. 5, 3. Absatz des Urteilsabdrucks) wiedergegeben, was bereits dafür spricht, daß es das Vorbringen auch in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Beschl, v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91BVerfGE 86, 133 = NVwZ 1992 S. 401). Ferner hat es in den Entscheidungsgründen (S. 8 des Urteilsabdrucks) darauf hingewiesen, daß es für die Berechnung der Frist des § 21 Abs. 2 Satz 1 SchwbG nur darauf ankomme, wann der zur Kündigung Befugte von den Kündigungsgründen Kenntnis erlangt habe, nicht aber auf die Kenntnis der Angehörigen des gerichtsmedizinischen Instituts. Damit hat es gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß seiner Meinung nach und entgegen der Meinung des Klägers die Dauer bis zur Auswertung der Blutprobe und die Geschwindigkeit der Übermittlung der Ergebnisse innerhalb des Hochschulbereichs jedenfalls im vorliegenden Fall (hier insgesamt 11 Tage) nicht unangemessen lang seien.

Auch „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils” ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils zu eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Antragsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Der Senat merkt nur folgendes an:,

Überträgt man – wie es auch der Kläger für richtig hält – die Maßstäbe des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 29.7.1993 – 2 AZR 90/91 –, AP Nr. 31 zu § 626 BGB Ausschlußfrist = NJW 1994, 1675) zur zweiwöchigen Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB auf die zweiwöchige Antragsfrist des § 21 Abs. 2 SchwbG, so hat die Beigeladene diesen Maßstäben genügt. Danach muß ein Arbeitgeber, bei dem sich aufgrund konkreter Tatsachen ein Anfangsverdacht entwickelt hat und der sich daraufhin entschließt, selbst weitere Ermittlungen durchzuführen, diese Ermittlungen unverzüglich einleiten, zügig durchführen und binnen zwei Wochen nach Abschluß der Ermittlungen, die seinen Kündigungsentschluß stützen, kündigen. Die Beigeladene hat am 3. November 1995 die Entnahme einer Blutprobe bei dem Kläger – wie er selbst einräumt – durch einen Arzt ihres gerichtsmedizinischen Instituts „unverzüglich” veranlaßt, nämlich binnen einer Stunde, nachdem ein Mitarbeiter des Klägers seiner Vorgesetzten den Verdacht gemeldet hatte, der Kläger stehe an seinem Arbeitsplatz (wieder) unter Alkoholeinfluß. Damit hat sie zunächst alles getan, was sie zur Aufklärung des Sachverhalts hat beitragen können. Die Zeit, die anschließend vergangen ist, bis der schriftliche Untersuchungsbericht des gerichtsmedizinischen Instituts vom 8. November 1995 bei der zuständigen Stelle der Beigeladenen eingegangen ist (am 14. November 1995), hat nicht die Ermittlungen als solche betroffen, vor all...

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