§ 1 Prüfung
(1)[1] Die überörtliche Prüfung der Kommunen und Zweckverbände einschließlich ihrer Sonder- und Treuhandvermögen, der kommunalen Anstalten, der gemeinsamen kommunalen Anstalten, des Regionalverbands ,Großraum Braunschweig‘, der Niedersächsischen Versorgungskasse und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des ehemaligen Landes Oldenburg (zu prüfende Stellen) obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofs als Prüfungsbehörde.
(2) 1Die Prüfungsbehörde kann ferner rechtlich selbständige privatrechtliche Unternehmen und Einrichtungen[2] prüfen, an denen zu prüfende Stellen[3] in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang beteiligt sind, wenn dem Land im Gesellschaftsvertrag oder in der Unternehmenssatzung ein Prüfungsrecht unter Hinweis auf dieses Gesetz eingeräumt worden ist. 2Die für die Prüfung der zu prüfenden Stellen[4] geltenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung.
(3) § 3 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Prüfungsbehörde auf Ersuchen der Landesregierung eine Prüfung durchzuführen hat, soweit die Tätigkeit des Landesrechnungshofs nach Artikel 70 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Niedersächsischen Verfassung durch die Prüfung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Prüfungsbehörde kann Rechnungsprüfungsämter der Landkreise mit deren Einvernehmen mit der Durchführung der Prüfung der kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden ohne eigenes Rechnungsprüfungsamt gegen Kostenerstattung beauftragen.
§ 2 Inhalt der Prüfung
1Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob das Haushalts- und Kassenwesen der zu prüfenden Stelle[1] ordnungsgemäß und wirtschaftlich geführt wird. 2Die Prüfung dient auch dazu, die Haushaltswirtschaft und Organisation der zu prüfenden Stelle[2] durch Beratung in selbstverwaltungsgerechter Weise zu fördern. 3Insbesondere sollen Verbesserungsvorschläge unterbreitet und Vergleichsmöglichkeiten genutzt werden. 4Die Prüfung soll auf den Ergebnissen der Prüfung der Rechnungsprüfungsämter aufbauen.
§ 3 Prüfungsverfahren
(1) 1Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeitpunkt, Art und Umfang der Prüfung. 2Sie soll die Prüfung mehrerer zu prüfender Stellen[1] zusammenfassen und so ausrichten, dass die Ergebnisse vergleichbar sind. 3Dabei soll die Prüfung auf Schwerpunkte beschränkt werden. 4Die Prüfungsbehörde zeigt der Behörde, die über die zu prüfende Stelle[2] die Aufsicht führt, die Einleitung der Prüfung an. 5Bei einer Prüfung nach § 1 Abs. 2 erhalten die an der Einrichtung oder[3] dem Unternehmen beteiligten Körperschaften und Anstalten diese Mitteilung.
(2) 1Die zu prüfende Einrichtung hat die Prüfungsbehörde bei der Prüfung zu unterstützen. 2Sie hat insbesondere alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren, diese Unterlagen auf Verlangen zu übersenden sowie örtliche Erhebungen zu ermöglichen.
(3) Zur Erfüllung einzelner Aufgaben kann sich die Prüfungsbehörde der Unterstützung Dritter bedienen.
(4) 1Lässt die zu prüfende Einrichtung Arbeitsvorgänge, die der Prüfung unterliegen, durch Dritte wahrnehmen, so kann die Prüfungsbehörde bei diesen Erhebungen durchführen. 2Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 4 Prüfungsergebnis
(1) 1Die Prüfungsbehörde teilt der geprüften Stelle das Prüfungsergebnis[1] mit. 2Soweit die allgemeine Finanzkraft und der Stand der Schulden dazu Anlass bieten, soll die Prüfungsbehörde Empfehlungen zur Änderung der Haushaltswirtschaft geben. 3Sie gibt der geprüften Stelle[2] Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
(2) 1Die Prüfungsbehörde schließt die Prüfung mit einer Prüfungsmitteilung an die geprüfte Stelle...
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