rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnungsbescheid – Computerausdruck ausreichend?

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Anzeige der Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern.
  2. Die Abtretung wird erst wirksam, wenn der Gläubiger sie in der vorgeschriebenen Form der Finanzbehörde anzeigt. Die Abtretungsanzeige ist materielle Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung.
  3. Abtretungsanzeigen, die nicht in allen Einzelheiten der amtlich vorgeschriebenen Form entsprechen oder bei denen der amtliche Vordruck unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt worden ist, machen die Abtretung nicht von vornherein unwirksam.
  4. Es ist umstritten, was unter dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal „…auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck…” zu verstehen ist.
  5. Auch ein aus zwei einzelnen Seiten bestehender und zusammengehefteter Computerausdruck des Vordrucks einer Abtretungsanzeige entspricht den Anforderungen des § 46 Abs. 3 AO und ist daher formwirksam.
 

Normenkette

AO § 46

 

Streitjahr(e)

2007

 

Tatbestand

Streitig ist die Wirksamkeit einer aus zwei getrennten Seiten bestehenden Abtretungsanzeige.

Die Klägerin ist eine …Bank. Am 5. Januar 2007 legte sie dem beklagten Finanzamt eine Anzeige über die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen von Kunden betreffend Eigenheimzulage und Baukindergeld für das Jahr 2007 vor. Für Zwecke dieser Abtretung hatte die Klägerin einen Computerausdruck eines Vordrucks einer Abtretungsanzeige verwendet, der aus zwei einzelnen bedruckten Blättern bestand, von ihr zusammengeheftet, ausgefüllt und vom Kunden auf der zweiten Seite unterschrieben war.

Der Beklagte lehnte als Drittschuldner mit Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) vom 25. Januar 2007 die Berücksichtigung dieser Abtretungsanzeige ab. Der Beklagte erachtete die angezeigte Abtretung, die als Vollabtretung über einen Betrag von 3.650 € ging, in Form und Aufbau als nicht wirksam, weil die Abtretungsanzeige nicht auf einem beidseitig bedruckten Vordruck erstellt worden war. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren aus dem Verwaltungs- und Einspruchsverfahren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Eine Abtretungsanzeige auf zwei getrennten, zusammengehefteten Seiten sei vollständig formwirksam. Ein amtlich vorgeschriebener Vordruck brauche nicht amtlich hergestellt zu sein; er müsse lediglich nach Inhalt und äußerer Form der amtlichen Vorschrift entsprechen. Folglich genügten auch privat hergestellte Vordrucke und Ablichtungen. Die Vorschrift des § 46 Abs. 3 AO enthalte eine Schutzwirkung für den Steuerpflichtigen. Abweichungen vom amtlich vorgeschriebenen Vordruck seien somit zulässig, soweit dadurch nicht der Schutzzweck gefährdet sei. Vorliegend bestehe der Schutzzweck darin, Steuerpflichtige davor zu schützen, ihre Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten. Die Abgabe von zwei inhaltlich aufeinander abgestimmten Seiten, die zusammengeheftet seien, könne weder der Schutzwirkung des § 46 AO noch den Formerfordernissen des § 46 Abs. 3 AO entgegen stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Abtretungsanzeigen, die nicht in allen Einzelheiten der amtlich vorgeschriebenen Form entsprechen oder bei denen der amtliche Vordruck unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllt worden sei, nicht von vornherein unwirksam. Die formelle Wirksamkeit der Abtretungsanzeige bestimme sich nach den Schutz- und Bearbeitungszwecken der Anzeige. Es könne im Übrigen dahinstehen, dass in Niedersachsen die Internetseite der Oberfinanzdirektion (OFD) einen wichtigen Hinweis dergestalt enthalte, dass das Formular beidseitig auszudrucken sei. Der vorliegende Kunde habe jedoch seinen Sitz in Schleswig-Holstein. Auf der Internetseite der Finanzbehörde des Landes Schleswig-Holsteins seien derartige Warnhinweise, wie auch auf der Internetseite der Bundesfinanzbehörde, nicht vorhanden.

Die Klägerin beantragt,

die streitbefangene Abtretungsanzeige vom 5. Januar 2007 als wirksam anzuerkennen und den angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 25. Januar 2007 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 14. Februar 2007 entsprechend zu ändern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verbleibt bei seiner Auffassung zur Unwirksamkeit der Abtretungsanzeige. Gerade die Unterschriftsleistung am Ende der Abtretungsanzeige auf der zweiten Seite des beidseitig bedruckten Vordrucks diene dem Schutz des Steuerpflichtigen und stelle sicher, dass der Abtretende von beiden Seiten der Abtretung Kenntnis habe nehmen können. Hierauf habe die OFD auf der Internetseite gesondert in Form eines Warnhinweises hingewiesen. Im vorliegenden Streitfall sei durch die Zerlegung von Vorder- und Rückseite der Anzeige auf zwei Blätter nicht gewährleistet, dass der Abtretende von der gesamten Anzeige Kenntnis nehmen könne. Somit sei auch der Schutzzweck nicht erfüllt.

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