rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung des Entlastungsbetrags nach § 24 b EStG bei annähernd gleichwertiger Aufnahme des Kindes in die beiden Haushalte seiner allein stehenden Eltern

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG.
  2. Ist ein Kind bei mehreren Stpfl. gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde.
  3. Bei annähernd gleichwertiger Aufnahme eines Kindes in beide Haushalte seiner allein stehenden Eltern ist der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinerziehenden zu gewähren, der von den Berechtigten zum alleinigen Kindergeldberechtigten bestimmt worden ist.
  4. Eine Aufteilung des Entlastungsbetrages bzw. dessen doppelte Gewährung ist weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit dem Willen des Gesetzgebers zu vereinbaren.
 

Normenkette

EStG § 24b

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wem der Entlastungsbetrag für Alleinziehende gemäß § 24 b Einkommensteuergesetz i.d.F des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004, Bundesgesetzblatt I 2004, Seite 1753 (EStG) zusteht.

Der Kläger war mit der Beigeladenen verheiratet. Sie haben eine gemeinsame Tochter, T, geboren am xxxxx. Im xxxxx ist die Ehe des Klägers und der Beigeladenen vom Amtsgericht xxxxx geschieden worden.

Im Streitjahr 2004 wohnte der Kläger in der xxxxxx in xxxxx. Die Beigeladene wohnte ebenfalls in xxxxxx, und zwar xxxxxxx. T war im Streitjahr ausweislich der Melderegisterauskunft der Gemeinde xxxx vom xxxxx mit Hauptwohnsitz bei der Beigeladenen und mit Nebenwohnsitz beim Kläger gemeldet (vgl. Bl. xxxx der Gerichtsakte). Die Beigeladene arbeitete im Streitjahr als xxxxx auch im Nachtdienst. Der Kläger war als xxxxx im Außendienst tätig. Sowohl der Kläger als auch die Beigeladene waren alleinstehend i.S.d. § 24 b Abs. 2 EStG.

Im xxxx reichte die Beigeladene ihre Einkommensteuererklärung 2004 beim beklagten Finanzamt (FA) ein und erklärte in der Anlage „Kind”, dass sie für T im Streitjahr Anspruch auf Kindergeld i.H.v. 1.848 € gehabt habe. Einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24 b EStG beantragte die Beigeladene allerdings nicht. Mit Einkommensteuerbescheid vom 8. Februar 2007 setzte das FA daraufhin gegenüber der Beigeladenen die Einkommensteuer 2004 auf xxxxx € fest. In diesem Bescheid berücksichtigte das FA zugunsten der Beigeladenen, entsprechend der eingereichten Einkommensteuererklärung, keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24 b EStG. Gegen diesen Bescheid legte die Beigeladene Einspruch ein. T sei in ihrem Haushalt gemeldet. Während des Einspruchsverfahrens setzte das FA mit Bescheid vom xxxxx gegenüber der Beigeladenen die Einkommensteuer 2004 erneut auf xxxxxx € fest. Auch gegen diesen Bescheid legte die Beigeladene Einspruch ein und machte zur Begründung erneut geltend, dass T in ihrem Haushalt mit erstem Wohnsitz gemeldet sei. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer 2004 müsse daher zu ihren Gunsten der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24 b EStG berücksichtigt werden. Das FA zog daraufhin den Kläger zum Einspruchsverfahren der Beigeladenen hinzu und setzte sodann mit Einspruchsbescheid vom xxxxxx gegenüber der Beigeladenen die Einkommensteuer 2004 auf xxxxx € herab, indem es nunmehr zugunsten der Beigeladenen den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24 b EStG i.H.v. 1.308 € steuermindernd berücksichtigte. Zur Begründung führte das FA aus, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn, wie im Streitfall, das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet sei, insgesamt nur einmal gewährt werden könne, und dass er dem Alleinerziehenden zustehe, der auch die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfülle. Im Streitfall habe die Beigeladene das Kindergeld für T erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Einspruchsbescheids wird auf Bl. xxxxx ff. des Halbhefters „xxxxxx” verwiesen, den das FA für die Beigeladene unter der Steuer-Nr. xxxxxxx führt.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass der Beigeladenen zu Unrecht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24 b EStG gewährt worden sei. Der Entlastungsbetrag nach § 24 b EStG sei, wie in den Jahren zuvor der Haushaltsfreibetrag, weiterhin bei ihm steuermindernd zu berücksichtigen. Seit xxxxx stehe ihm im Rahmen der Unterhaltsberechnung das hälftige Kindergeld i.H.v. 77 € zu. Der Entlastungsbetrag nach § 24 b EStG müsse daher zumindest zur Hälfte ihm zugesprochen werden. T habe nach den Übernachtungsplänen, die er im Streitjahr geführt habe, an 188 Tagen bei ihm übernachtet, während sie bei der Beigeladenen lediglich an 166 Tagen übernachtet habe. Im Streitjahr habe er zudem den deutlich höheren Barunterhalt für T gezahlt. Zudem habe T ihren Lebensmittelpunkt bei ihm und nicht bei der Beigeladenen. Dies ergebe sich aus ihrer persön...

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