Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 1982 bis 1984

 

Tenor

Der Einspruchsbescheid vom 10. November 1982 und der Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Körperschaftssteuer vom 6. August 1982 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Klägerin zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin (Kl.), eine durch Vertrag vom 4. Februar 1982 gegründete und am 3. Juni 1982 ins Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), verfolgt nach § 2 des Gesellschaftsvertrages folgenden Zweck:

„… schwer vermittelbaren Arbeitslosen (älteren Arbeitslosen, Arbeitslosen, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Arbeitsprozeß entgegenstehen, Langzeitarbeitslosen mit schlechten Eingangsvoraussetzungen) durch Angebot von Arbeit, Berufsförderung und seelischer Betreuung tatkräftig zu helfen. Das Unternehmen handelt damit im Interesse der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie.

Im übrigen ist die Gesellschaft zu allen Handlungen berechtigt, die mit dem diakonischen Gebot der Kirche Jesu Christi und mit dem Gegenstand des Unternehmens in Einklang stehen. Dies gilt insbesondere für die seelsorgerische Betreuung der Arbeitslosen,”

Gesellschafter der Kl. sind:

  1. der Evangelisch-lutherische Stadt-Kirchenverband H.,
  2. das Diakonische Werk – Stadtverband für Innere Mission – in H. e.V.,
  3. die Aktion Arbeitslosen-Abgabe e.V.,
  4. der Verein der Freunde und Förderer des Industriepfarramtes H. e.V.

Die Kl. will nach dem Gesellschaftsvertrag (§ 3) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig und selbstlos tätig sein. Sie hat ihre Tätigkeit seit dem zweiten Halbjahr 1981 vorbereitet und im Jahr 1982 aufgenommen. Bis zum 1. November 1982 stellte sie sechs Arbeitnehmer ein, von denen einer die Voraussetzungen des § 97 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) – Förderung älterer Arbeitnehmer – und fünf die Voraussetzungen des § 39 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) – Eingliederung Behinderter – erfüllten; _ die Einstellung weiterer Arbeitnehmer stand Ende 1982 bevor. Mit diesen Kräften führte die Kl. überwiegend Kleinaufträge aus dem handwerklichen Bereich (kleinere Reparaturen), Gartenpflege und Dienstleistungen aus. Dafür warb sie mit einem Prospekt, mit dem sie insbesondere Hilfe im Garten und Haushalt, bei Metall- und Holzarbeiten, im Bereich der Schalldämmung und Energieeinsparung sowie bei Warenproduktion und Dienstleistungen anbot. Mit Zuschüssen des Arbeitsamtes H. führte sie vom 13. September bis zum 22. Oktober 1982 eine 240 Stunden umfassende Maßnahme zur Förderung von Vermittlungsaussichten nach § 41 a AFG durch und bereitete einen weiteren Lehrgang dieser Art für die Zeit vom 11. April bis 6. Mai 1983 vor. Sie verhandelte im Laufe des Jahres 1982 mit dem Landesarbeitsamt Niedersachsen-Bremen und dem Arbeitsamt H. über die Verwirklichung eines von ihr Ende 1981 erarbeiteten Projektes im Sinn ihres Satzungszweckes, das die Beschäftigung von etwa 30 Arbeitnehmern der in Ihrer Satzung angesprochenen Zielgruppe vorsah:

Danach sollen in den Arbeitsbereichen Holzkunsthandwerk, Garten- und Landschaftspflege, Metallverarbeitung und Gemeindedienste Arbeitslose Arbeiten verrichten, die ihren Leistungsvermögen angepaßt sind. Durch sozialpädagogische Begleitung und fachliche Qualifizierung soll eine Weitervermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden. Nach etwa zwei Jahren sollen etwa 50 v.H. der durch das Projekt entstehenden Kosten selbst erwirtschaftet werden. Bei der in der Satzung genannten Zielgruppe soll durch die Beschäftigung der Beschäftigte

  1. aus resignativen und passiven Verhaltensformen befreit und stabilisiert werden,
  2. Arbeitszeitstrukturen und Arbeitsabläufe wieder erlernen,
  3. den Stand der üblichen Leistungsnormen erreichen,
  4. durch Bewußtseinsbildung für seine Lage und seine Möglichkeiten über eine umfassende Sozialberatung beruflich rehabilitiert werden,
  5. beruflich qualifiziert werden,
  6. eine Weitervermittlung in die Wege geleitet und gefördert werden.

Die Förderungswürdigkeit dieses Projekts wurde vom Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes H. am 16. Dezember 1982 grundsätzlich befürwortet (vgl. den Vermerk des Direktors des Arbeitsamtes Hannover vom 17. Dezember 1982). 1983 stellte die Kl. einen Sozialarbeiter ein, der den bei ihr beschäftigten Personen Hilfe bei der Bewältigung ihrer Lebensprobleme zur Förderung ihrer Wiedereingliederung in das Arbeitsleben leistete.

Den Antrag der Kl., sie als gemeinnützig anzuerkennen, wies das beklagte Finanzamt (FA) durch einen Bescheid über die Festsetzung von Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für die Veranlagungszeiträume 1982 bis 1984 zurück, in dem es diese Vorauszahlungen auf jeweils 0,– DM festsetzte und die Kl. darauf hinwies, daß sie nicht als gemein...

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