vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 16/21)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksame Einspruchsrücknahme am Tag der Bekanntgabe der verbösernden Einspruchsentscheidung außerhalb der Drei-Tages-Fiktion

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aus teleologischen, gesetzessystematischen und verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus ist es geboten, § 362 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 2 AO so auszulegen, dass eine Rücknahme des Einspruchs zur Vermeidung einer verbösernden Einspruchsentscheidung auch dann noch bis zum Ablauf des Bekanntgabetages wirksam ist, wenn der tatsächliche Zugang außerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 AO erfolgt.

2. Da die Verfahrensordnung ein Festhalten eines exakten Zugangszeitpunktes nicht vorsieht und dieses von den Beteiligten daher in der Regel auch nicht vorgenommen wird, würde eine andere Auslegung im Übrigen letztlich immer darauf hinauslaufen, dass im Konfliktfall eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahme mangels tatsächlicher Feststellungen zu einer Beweislastfrage würde. Eine solche Gesetzesauslegung, die als Folge in der Rechtsanwendung nicht praktisch handhabbar ist und – abgesehen von krassen Ausnahmefällen – in Konfliktfällen nur zu Beweislastentscheidungen führen kann, kann gerade auch angesichts des Gesetzeszwecks des § 362 Abs. 1 AO nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

 

Normenkette

AO 1977 § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 362 Abs. 1, § 366; FGO § 72

 

Streitjahr(e)

2012

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtzeitigkeit der Rücknahme eines Einspruchs zur Abwendung einer verbösernden Einspruchsentscheidung.

Der Kläger war im Streitjahr 2012 ledig und wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er war in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 2. Dezember 2012 als Angestellter bei der … Group mit Sitz in X und in der Zeit vom 3. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2012 aufgrund lokaler Anstellung bei der … Group in Y beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen und solche aus der Vermietung einer Eigentumswohnung.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger unter anderem die Anerkennung von Reisekosten als Werbungskosten sowie einen Verlust aus der Vermietung der Eigentumswohnung. Diese Wohnung war nach Aktenlage im Zeitraum 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 von Beginn an zeitlich befristet vermietet.

Im Einkommensteuerbescheid vom 7. November 2014 erkannte der Beklagte den geltend gemachten Verlust aus Vermietung und Verpachtung mangels nachgewiesener Einkünfteerzielungsabsicht im Streitjahr nicht an. Zudem forderte das beklagte Finanzamt (FA) den Kläger auf, die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge zu seinen Kapitalerträgen durch die Vorlage der erforderlichen Steuerbescheinigungen nachzuweisen und eine Bescheinigung seines Arbeitgebers darüber vorzulegen, dass keine steuerfreien Reisekostenerstattungen erfolgt waren. Gegen diesen Bescheid richtete sich der fristgerechte Einspruch vom 25. November 2014.

Aufgrund weiterer Ermittlungen im Einspruchsverfahren kam der Beklagte zu dem Schluss, dass im Streitfall eine verbösernde Einspruchsentscheidung zu erfolgen habe und wies mit Schreiben vom 19. März 2019 auf die Verböserung sowie die Möglichkeit der Einspruchsrücknahme hin.

Die angekündigte Einspruchsentscheidung wurde daraufhin mit Datum 17. Oktober 2019 mit einfachem Brief zur Post aufgegeben und an die steuerliche Beraterin des Klägers, die … Treuhand- und Steuerberatungs GmbH, versendet. Dort ging die Einspruchsentscheidung - unstreitig (Nachweis durch Eingangsstempel sowie Fristenkontrollblatt) - am 22. Oktober 2019 ein. Der genaue Eingang der Einspruchsentscheidung (Stunde, Minute) konnte nicht festgestellt werden.

Die … Treuhand- und Steuerberatungs GmbH nahm den Einspruch vom 25. November 2014 am 22. Oktober 2019 per Fax um 18:57 Uhr zurück.

Im unmittelbaren Anschluss an den Erhalt der Einspruchsrücknahme vom 22. Oktober 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 mit, dass bereits durch Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2019 entschieden worden und die Einspruchsrücknahme damit gegenstandslos sei. Zudem bat das beklagte Finanzamt den steuerlichen Berater des Klägers darum, das Posteingangsbuch der Steuerkanzlei für Oktober 2019 einzureichen.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2019 wies der Kläger darauf hin, dass die Einspruchsrücknahme nicht gegenstandlos sei, da die Einspruchsentscheidung erst mit Ablauf des 22. Oktober 2019 (Tag des tatsächlichen Zugangs) bekanntgegeben worden sei. Die Rücknahme sei daher wirksam erfolgt.

Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger wörtlich mit, er „stimme dem Vortrag insoweit zu, als Ihre am 22. Oktober 2019 um 18:57 Uhr erfolgte Einspruchsrücknahme wegen Einkommensteuer 2012 wirksam sei, da die Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2019 zu diesem Zeitpunkt noch nicht als bekannt gegeben gegolten...

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