[Vorspann]

Das Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung ist ab 1. Januar 1999 in Kraft.

§ 1

 

(1) 1Geeignet für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind nur

 

1.

Einrichtungen in Niedersachsen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 als geeignet gelten oder nach § 3 anerkannt worden sind (geeignete Stellen), sowie

 

2.

Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 als geeignet gelten.

2§ 4 bleibt unberührt.

 

(2) 1Stellen oder Personen, die in einem anderen Land durch Gesetz oder in einem Verwaltungsverfahren als geeignet anerkannt sind, gelten auch in Niedersachsen als geeignet. 2Dies gilt nicht für Stellen, die eine außerhalb Niedersachsens anerkannte juristische Person in Niedersachsen betreibt.

§ 2

 

(1) Als geeignet gelten:

 

1.

Stellen in Niedersachsen, die Schuldnerberatung durchführen und in der Trägerschaft von Gemeinden oder Landkreisen, Kirchen oder Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege stehen,

 

2.

Mitglieder von Rechtsanwaltskammern, Steuerberaterinnen, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer sowie Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts, in denen sich ausschließlich solche Personen zur Ausübung ihrer Berufe zusammengeschlossen haben.

 

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 als geeignet geltenden Stellen sind verpflichtet, ihre Absicht, Schuldenbereinigung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durchzuführen, der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

 

(3) 1Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Träger feststellen, daß einer Stelle nach Absatz 1 Nr. 1 die Eignung fehlt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 nicht erfüllt sind. 2Der Träger ist auf Verlangen verpflichtet, Nachweise darüber vorzulegen, daß die von ihm betriebene Stelle diese Voraussetzungen erfüllt. 3Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

§ 3

 

(1) 1Stellen in Niedersachsen, die Schuldnerberatung durchführen, sind von der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag ihres Trägers als geeignet anzuerkennen, wenn

 

1.

Träger der Stelle eine juristische Person des privaten Rechts ist, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt,

 

2.

die Person, die die Schuldnerberatung leitet, nicht unzuverlässig für die Aufgabe einer Schuldenbereinigung ist; die Person ist in der Regel unzuverlässig, wenn sie

 

a)

in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenz- oder Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist oder

 

b)

in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere, wenn über ihr Vermögen der Konkurs, das Vergleichsverfahren, die Gesamtvollstreckung oder das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht geführte Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 der Konkursordnung, § 4 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung, § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,

 

3.

mindestens eine in der Schuldnerberatung tätige Person über eine Ausbildung, die zur Ausübung der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Berufe befähigt, über eine abgeschlossene Ausbildung

 

a)

in den Studiengängen Sozialwesen, Sozialarbeit oder Sozialpädagogik,

 

b)

als Bankkauffrau oder Bankkaufmann,

 

c)

in der Betriebswirtschaft,

 

d)

im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst

oder über eine vergleichbare Ausbildung verfügt,

 

4.

mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung von in der Regel drei Jahren tätig ist,

 

5.

die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und

 

6.

die Tätigkeit der Stelle auf Dauer angelegt ist.

2Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 beizufügen.

 

(2) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

(3) 1Der Wegfall von Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. 2§ 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4

1Im übrigen wird die Eignung von Personen und Personengesellschaften vom Insolvenzgericht im Rahmen des Verfahrens nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung festgestellt, wenn der Person, die die Schuldnerberatung leitet, nicht die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde fehlt. 2§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. 3Die Feststellung der Eignung ist ausgeschlossen, wenn die Person oder Personengesellschaft Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreibt.

§ 5

 

(1) Geeignete Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 erhalten auf Antrag vom Land für ihre Mitwirkung beim Versuch einer Schuldenbereinigung eine Vergütung, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner

 

1.

zahlungsunfähig ist oder die Zahlungsunfähigkeit droht,

 

2.

Anspruch auf...

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