Gesetzestext

 

Erachtet das Gericht die Klage nach § 1 für begründet, so enthält die Urteilsformel auch:

1. die beanstandeten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Wortlaut,
2. die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für welche die den Unterlassungsanspruch begründenden Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verwendet oder empfohlen werden dürfen,
3. das Gebot, die Verwendung oder Empfehlung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen,
4. für den Fall der Verurteilung zum Widerruf das Gebot, das Urteil in gleicher Weise bekannt zu geben, wie die Empfehlung verbreitet wurde.
 

Rz. 1

Auch dies gilt – mit Ausnahme von Ziffer 4 – entsprechend für einstweilige Verfügungen.

Eine Aufbrauchfrist darf nicht zuerkannt werden, außer diese wird ausdrücklich beantragt.

Der Begriff der "inhaltsgleichen Bestimmungen" muss im Urteil nicht näher etwa durch Beispiele ausgeführt werden, dies wäre sogar durch Bindung an den Klageantrag unzulässig. Damit muss auch der Klageantrag nicht über die mögliche Titulierung hinausgehen.

 

Rz. 2

Bei der "negativen Unterlassung", etwa der Verpflichtung, ein Widerrufsrecht einzuräumen, gilt § 9 analog und der Klageantrag ist auf Verwendung einer AGB für bestimmte Fallgruppen abzustimmen.

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