Gesetzestext

 

(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:

1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern

Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend ­machen:

1. Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden,
2. Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
 

Rz. 1

Die Klagebefugnis ist nunmehr in § 3 UKlaG geregelt.

 

Rz. 2

Der Gesetzgeber hat in § 3 UKlaG entschieden, dass nur qualifizierte Einrichtungen, die in eine Liste nach § 4 UKlaG oder in einem bestimmten Verzeichnis der Europäischen Kommission eingetragen sind, oder rechtsfähige Verbände, nicht aber einzelne Verbraucher zur Erhebung einer AGB-Klage befugt sind. Zu den klagebefugten Verbänden gehören zum einen Verbraucherschutzverbände, zum anderen Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen.[1] Dem einzelnen Vertragspartner eines AGB-Verwenders bleibt es jedoch unbenommen, sich in einem normalen Zivilrechtsstreit auf die Unwirksamkeit einer Klausel wegen Verstoßes gegen die §§ 305 ff. BGB zu berufen. Hier kann er sogar Feststellungsklage erheben.[2] Der EuGH hat jetzt sogar klargestellt, dass missbräuchliche Klauseln von Amts wegen in Rechtsstreitigkeiten zu berücksichtigen sind, es ist hiernach nicht erforderlich, dass sich der Verbraucher auf die Unwirksamkeit beruft. Das nationale Gericht ist verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Klausel von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen verfügt. Ist es der Auffassung, die Klausel verstoße gegen AGB-Recht, so bleibt die Klausel unangewendet, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht.[3]

 

Rz. 3

Unter Verbraucherschutzverbänden sind solche Verbände zu verstehen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Dazu zählen von Gesetzes wegen die Verbraucherzentralen (§ 4 Abs. 2 UKlaG) sowie andere öffentlich geförderte Verbraucherverbände. Die bloße Verankerung dieser Aufgaben in der Satzung allein genügt jedoch nicht; deren tatsächliche Wahrnehmung ist darzulegen und glaubhaft zu machen.[4] Darüber hinaus muss ein solcher Verband entweder weitere in diesem Bereich tätige Verbände oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben. Zu den Verbänden zur Förderung ge­werblicher Interessen gehören auch die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 UKlaG angeführten Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern sowie die Architektenkammern, soweit die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 UKlaG eingehalten werden.[5]

 

Rz. 4

In § 3 Abs. 2 UKlaG wird die Befugnis der Verbraucherverbände nach Abs. 1 Nr. 1 für bestimmte Bereiche ausgeschlossen. Werden unwirksame AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet, so kann der Unterlassungsanspruch wie der Widerrufsanspruch im Falle der Empfehlung zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmen von Verbraucherverbänden nicht geltend gemacht werden. Das Recht zur Geltendmachung der Ansprüche steht insoweit nur den Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen sowie den in Abs. 1 Nr. 3 besonders erwähnten Kammern zu, da Verbraucherinteressen hier nicht im Vordergrund stehen.[6]

Im Amtsblatt der EU wurde eine Liste der Einrichtungen veröffentlicht, die europaweit Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucher erheben können.[7]

 

Rz. 5

Das UKlaG eröffnet kein Verbandsverfahren gegen "Einmalklauseln".

[1] Z.B. Architektenkammer, BGH, Urt. v. 9.7.1981, BGHZ 81, 229.
[2] OLG Kar...

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