Gesetzestext

 

Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 1

Diese Bestimmung ist erst durch Gesetz vom 22.7.2014 eingefügt worden. Sie ist eine Klarstellung, da andernfalls § 1 UKlaG analog anzuwenden wäre.

Auch die drohende Erstbegehung fällt hierunter.

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