Gesetzestext
Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vorschriften des § 271a Absatz 1 bis 3, des § 286 Absatz 5 oder des § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Rz. 1
Diese Bestimmung ist erst durch Gesetz vom 22.7.2014 eingefügt worden. Sie ist eine Klarstellung, da andernfalls § 1 UKlaG analog anzuwenden wäre.
Auch die drohende Erstbegehung fällt hierunter.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen