Gesetzestext

 

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.

 

Rz. 1

Auch diese Vorschrift dient ebenso wie § 13 der effektiven Durchsetzung von Auskunftsansprüchen zur Vorbereitung von Unterlassungsansprüchen.

 

Rz. 2

Kommen Unterlassungsansprüche nicht in Betracht, etwa weil diese verjährt sind, so scheiden auch Auskunftsansprüche aus.

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