Rz. 12

Der Verbotstatbestand des § 309 Nr. 1 BGB greift ferner nur dann ein, wenn der Verwender die Leistung innerhalb einer Zeit von vier Monaten nach Zustandekommen des Vertrags erbringen soll. Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Frist ist das Zustandekommen des Vertrags, nicht die Unterzeichnung des Angebots.[26] Die Vereinbarung eines Liefertermins ist nicht erforderlich; § 309 Nr. 1 BGB greift auch bei fehlenden Vereinbarungen über die Leistungszeit und sonstiger Umstände, da die Leistung dann gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig ist. Ist zwischen den Parteien ein fester Leistungszeitpunkt (z.B. "Lieferung am 15.6.") vereinbart, so ist dieser der Berechnung des Fristablaufs zugrunde zu legen.[27] Haben die Parteien einen Leistungszeitraum (z.B. "Lieferung 15.4. bis 15.6.") vereinbart, ist das Ende des Zeitraums zur Berechnung des Fristablaufs heranzuziehen.[28] Maßgeblich ist in diesen Fällen allein, ob der vereinbarte Leistungszeitpunkt bzw. das Ende des vereinbarten Leistungszeitraums innerhalb der Viermonatsfrist liegt. Dass tatsächlich später geleistet wird, hat auf die Anwendung des § 309 Nr. 1 BGB keinen Einfluss;[29] die Klausel bleibt unwirksam, wenn sie eine Entgelterhöhung vorsieht. Differenziert die Klausel nicht zwischen vereinbarten Lieferfristen von mehr als vier Monaten und kürzeren Lieferfristen, ist sie insgesamt unwirksam.[30]

[26] OLG Frankfurt a.M. DB 1981, 884; Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 4.
[27] Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 1 Rn 11.
[28] OLG Frankfurt a.M. NJW 1983, 946.
[29] Stoffels, AGB, Rn 815.
[30] BGH NJW 1985, 855, 856.

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