Rz. 3

Die Regelung des § 309 Nr. 1 BGB ist im Wortlaut identisch mit der früheren Regelung des § 11 Nr. 1 AGBG. Verboten sind danach Klauseln jeder Art, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Lieferungen vorsehen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Dienstleistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden. Dieses Verbot dient nicht nur dem Schutz der Vertragspartner, sondern auch der Gewährleistung von Transparenz und Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs.

 

Rz. 4

Klauseln, die eine Erhöhung des Entgelts für bereits gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen vorsehen, sind von § 309 Nr. 1 BGB nicht erfasst.[2] Derartige Klauseln dürften jedoch regelmäßig wegen Unangemessenheit gemäß § 307 BGB unwirksam sein.[3]

 

Rz. 5

§ 309 Nr. 1 BGB ist das zivilrechtliche Pendant zu § 1 Abs. 1 und Abs. 5 PAngV (Preisangabenverordnung) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.10.2002 (BGBl I S. 4197), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 11.3.2016 (BGBl I S. 396). § 1 Abs. 1 PAngV regelt die Verpflichtung des gewerbs- oder geschäftsmäßigen Anbieters von Waren oder Leistungen, die entsprechenden Preise einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Endpreis) anzugeben. § 1 Abs. 5 PAngV regelt als Sonderbestimmung hierzu die Angabe von Preisen mit Änderungsvorbehalt. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

Zitat

(5) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungsvorbehalt ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur zulässig,

bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen, soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und Leistungsfristen angegeben werden,

bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, oder

in Prospekten eines Reiseveranstalters über die von ihm veranstalteten Reisen, soweit der Reiseveranstalter gemäß § 4 Absatz 2 der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.8.2002 (BGBl I S. 3002), die zuletzt durch die Verordnung vom 23.10.2008 (BGBl I S. 2069) geändert worden ist, den Vorbehalt einer Preisanpassung in den Prospekt aufnehmen darf und er sich eine entsprechende Anpassung im Prospekt vorbehalten hat.

Während § 309 Nr. 1 BGB und § 1 Abs. 5 Nr. 1 und 2 PAngV nur einen geringfügig anderen Inhalt haben, liegt der wesentliche Unterschied in der Rechtsfolge von Verstößen. Zuwiderhandlungen gegen Regelungen der Preisangabenverordnung stellen gemäß deren § 10 Ordnungswidrigkeiten dar, die gemäß § 4 Wirtschaftsstrafgesetz (i.d.F. vom 3.6.1975 (BGBl I S. 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2010 (BGBl I S. 1864)) mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden können. Demgegenüber führt eine formularmäßige Nichtbeachtung des § 309 Nr. 1 BGB zivilrechtlich zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel.

 

Rz. 6

Eine inhaltliche Preiskontrolle hinsichtlich der materiellen Äquivalenz zwischen Preis und Leistung wird vom Anwendungsbereich des § 309 Nr. 1 BGB nicht umfasst. Auf Reiseverträge sind zusätzlich die Vorschriften des § 651a Abs. 4 und 5 BGB anzuwenden.

[2] UBH/Fuchs, § 309 Nr. 1 Rn 14.
[3] WLP/Dammann, § 309 Nr. 1 Rn 34–39.

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