Rz. 3
Zunächst bestimmt § 314 BGB, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund kündbar sind. Dies hatte die Rechtsprechung schon vor Übernahme dieses Grundsatzes ins Gesetz herausgearbeitet.[2] Beschränkungen in AGB sind nicht möglich. AGB sind zudem so zu gestalten, dass nicht der Anschein erweckt wird, auch aus wichtigem Grund sei eine Kündigung nicht möglich.
Rz. 4
Oft bestehen gesetzliche Grenzen für Laufzeiten: Etwa im Mietrecht sind Verträge über 30 Jahre bereits individualvertraglich nicht möglich (§ 544 BGB).
Rz. 5
In Formularverträgen und AGB bestehen enge Grenzen für die Vereinbarung von Laufzeiten:
Ausgangspunkt hierfür sind die §§ 308 Nr. 3 und 309 Nr. 1 und Nr. 9 BGB. Hier wird auf einige Dauerschuldverhältnisse Bezug genommen: Bei vereinbarter regelmäßiger Lieferung von Waren oder der regelmäßigen Erbringung von Dienst- und Werkleistungen ist eine längere Laufzeit als zwei Jahre unzulässig.
Rz. 6
Auch der Zeitschriftenbezug[3] fällt hierunter, ebenso der Bierliefervertrag[4] sowie analog der Sukzessivliefervertrag.[5] Der DSL-Anschluss-Vertrag kann ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen werden; ein Umzug des Kunden führt nicht zu einem Kündigungsrecht des Kunden vor Ablauf der Frist.[6] Auch der Online-Partnerschaftsvertrag fällt unter § 309 Nr. 9.[7] Wesentlich ist, dass sich Leistungspflichten nicht in einem einmaligen Austausch erschöpfen, sondern Vertragspflichten über einen Zeitraum hinweg bestehen und wiederkehren.
Rz. 7
Dauerschuldverhältnisse sind darüber hinaus Miete, Pacht, Leihe, Darlehen, Dienstverträge, Verwahrung, Gesellschaft, Versicherungsvertrag, Franchise, Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag u.v.m.[8] Diese werden von § 309 Nr. 9 jedoch nicht erfasst, da hierfür besondere Regelungen gelten.
Rz. 8
Leasing, Automatenaufstellverträge[9] und Franchiseverträge sollen nicht unter § 309 Nr. 9 BGB fallen.[10] Es ist daher erforderlich, gerade für den Verkehr mit Verbrauchern die Art des Vertragsverhältnisses zu ermitteln und eine Vergleichbarkeit zu den aufgeführten Vertragsverhältnissen zu überprüfen.
Rz. 9
Rabattberechtigungen nach der/auf die BahnCard fallen hiernach nicht unter § 309 Nr. 9 BGB und sind wirksam.[11] Auch bei einem Abschluss derartiger Verträge für drei Monate und Verlängerung um jeweils ein Jahr liegt kein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 BGB oder § 308 Nr. 5 BGB vor. Der BahnCard-Vertrag verpflichtet nicht zu fortwährenden Beförderungsleistungen, sondern gewährt den Kunden einen Rabatt. Auch eine über die Erstlaufzeit hinausgehende Verlängerungszeit ist jedenfalls außerhalb § 309 Nr. 9 BGB nicht von vorneherein unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 und 2 BGB.
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