Rz. 3

Zunächst bestimmt § 314 BGB, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund kündbar sind. Dies hatte die Rechtsprechung schon vor Übernahme dieses Grundsatzes ins Gesetz herausgearbeitet.[2] Beschränkungen in AGB sind nicht möglich. AGB sind zudem so zu gestalten, dass nicht der Anschein erweckt wird, auch aus wichtigem Grund sei eine Kündigung nicht möglich.

 

Rz. 4

Oft bestehen gesetzliche Grenzen für Laufzeiten: Etwa im Mietrecht sind Verträge über 30 Jahre bereits individualvertraglich nicht möglich (§ 544 BGB).

 

Rz. 5

In Formularverträgen und AGB bestehen enge Grenzen für die Vereinbarung von Laufzeiten:

Ausgangspunkt hierfür sind die §§ 308 Nr. 3 und 309 Nr. 1 und Nr. 9 BGB. Hier wird auf einige Dauerschuldverhältnisse Bezug genommen: Bei vereinbarter regelmäßiger Lieferung von Waren oder der regelmäßigen Erbringung von Dienst- und Werkleistungen ist eine längere Laufzeit als zwei Jahre unzulässig.

 

Rz. 6

Auch der Zeitschriftenbezug[3] fällt hierunter, ebenso der Bierliefervertrag[4] sowie analog der Sukzessivliefervertrag.[5] Der DSL-Anschluss-Vertrag kann ebenfalls auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen werden; ein Umzug des Kunden führt nicht zu einem Kündigungsrecht des Kunden vor Ablauf der Frist.[6] Auch der Online-Partnerschaftsvertrag fällt unter § 309 Nr. 9.[7] Wesentlich ist, dass sich Leistungspflichten nicht in einem einmaligen Austausch erschöpfen, sondern Vertragspflichten über einen Zeitraum hinweg bestehen und wiederkehren.

 

Rz. 7

Dauerschuldverhältnisse sind darüber hinaus Miete, Pacht, Leihe, Darlehen, Dienstverträge, Verwahrung, Gesellschaft, Versicherungsvertrag, Franchise, Handelsvertretervertrag, Vertragshändlervertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag u.v.m.[8] Diese werden von § 309 Nr. 9 jedoch nicht erfasst, da hierfür besondere Regelungen gelten.

 

Rz. 8

Leasing, Automatenaufstellverträge[9] und Franchiseverträge sollen nicht unter § 309 Nr. 9 BGB fallen.[10] Es ist daher erforderlich, gerade für den Verkehr mit Verbrauchern die Art des Vertragsverhältnisses zu ermitteln und eine Vergleichbarkeit zu den aufgeführten Vertragsverhältnissen zu überprüfen.

 

Rz. 9

Rabattberechtigungen nach der/auf die BahnCard fallen hiernach nicht unter § 309 Nr. 9 BGB und sind wirksam.[11] Auch bei einem Abschluss derartiger Verträge für drei Monate und Verlängerung um jeweils ein Jahr liegt kein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 BGB oder § 308 Nr. 5 BGB vor. Der BahnCard-Vertrag verpflichtet nicht zu fortwährenden Beförderungsleistungen, sondern gewährt den Kunden einen Rabatt. Auch eine über die Erstlaufzeit hinausgehende Verlängerungszeit ist jedenfalls außerhalb § 309 Nr. 9 BGB nicht von vorneherein unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

[2] Palandt/Grüneberg § 314 Rn 1 ff.
[3] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 80; nicht dagegen der Erwerb einer Buchreihe, zeitlich gestreckt: BGH NJW 1993, 2053, oder des "Münchener Kommentars".
[4] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 80; OLG Frankfurt NJW-RR1988, 177.
[5] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 80 für direkte Anwendung, was wenig stimmig ist, wenn man den echten Sukzessivliefervertrag nicht als Dauerschuldverhältnis anerkennt (s.o.); vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1992, 888; auch Niebling, MDR 2008, 841.
[6] BGH v 11.11.2010 – III ZR 57/10; der Mobilfunk- und Internet Provider-Vertrag wird dagegen erfasst: UBH/Christensen, § 309 Nr. 9 Rn 11 und 14.
[7] Niebling NJ 2014, 363; UBH/Christensen, § 309 Nr. 9 Rn 1.
[8] Palandt/Grüneberg, § 314 Rn 2, 4; UBH Christensen, § 309 Nr. 9 Rn 5 – nicht erfasst; Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 9 Rn 4 ff.; HK/Schulte-Nölke, Rn 43.
[9] Palandt/Grüneberg, § 307 Rn 75: ohne Darlehensgewährung zulässig nur bis zu einer Laufzeit von drei Jahren; m.E. ist die Darlehensgewährung grundsätzlich als "Preisargument" ohne Bedeutung; zur Kompensation unangemessener Klauseln durch andere Klauseln Niebling, BB 1992, 717; Erman/Roloff, § 307 Rn 11, zum "Preisargument" Rn 17.
[10] Palandt/Grüneberg, § 309 Rn 79 unter Hinw. auf BGH NJW 1985, 2328; NJW 1993, 1134; anders MüKo/Wurmnest, § 309 Nr. 9 Rn 8 (scheitert i.d.R. an § 310 Abs. 1 BGB); m.E. ist darauf abzustellen, welchen Schwerpunkt der Franchisevertrag hat.

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