Rz. 5

§ 309 Nr. 3 BGB betrifft nur den formularmäßigen Ausschluss der Aufrechnung durch den Vertragspartner. Wird dagegen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen die Aufrechnungsbefugnis des Verwenders erweitert, ist deren Wirksamkeit allein an den Voraussetzungen des § 307 BGB zu messen.[9]

 

Rz. 6

Das Verbot des § 309 Nr. 3 BGB greift nicht in den Fällen ein, in denen die Aufrechnung auch ohne die Ausschlussklausel nicht möglich wäre. Gemäß § 387 BGB ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn sich zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind und der Aufrechnende die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Schlagworte sind: Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Vollwirksamkeit der Gegenforderung. Eine Gleichartigkeit der Leistungen ist nicht gegeben, sofern sich Geldschulden in verschiedenen Währungen gegenüberstehen.[10] Eine Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis auf Verbindlichkeiten derselben Währung verstößt daher weder gegen § 309 Nr. 3 BGB noch gegen § 307 BGB.[11]

 

Rz. 7

Die Aufrechnung ist in einigen Fällen von Gesetzes wegen ausgeschlossen. So ist die Aufrechnung nicht zulässig, wenn die Hauptforderung beschlagnahmt worden ist und der Aufrechnende die Gegenforderung danach erworben hat (§ 392 BGB), wenn die Hauptforderung durch eine vorsätzlich unerlaubte Handlung entstanden ist (§ 393 BGB) oder wenn die Hauptforderung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusteht und die Gegenforderung nicht aus derselben Kasse zu berichtigen ist (§ 395 BGB). Auch durch andere Gesetze ist die Aufrechnung begrenzt oder ausgeschlossen, etwa in § 19 Abs. 2 GmbHG und § 66 AktG.

[9] Stoffels, AGB, Rn 855.
[10] KG NJW 1988, 2181.
[11] Vgl. BGH NJW 1986, 1757; WLP/Dammann, § 309 Nr. 3 Rn 12.

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