Rz. 1

Gemäß § 362 BGB erlischt eine Forderung, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Durch eine gemäß § 387 BGB erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann eine (Haupt-)Forderung ebenfalls zum Erlöschen gebracht werden. Die Aufrechnung ist ein Erfüllungssurrogat. Ein Verbot der Aufrechnung kann den Kunden erheblich belasten, weil sie ihm Liquidität entzieht und ihn in die Klägerrolle mit allen Risiken der Verzögerung und Vollstreckung drängt.[1] Andererseits hat der Verwender, etwa als Gläubiger einer vertraglich vereinbarten Vergütungsforderung, ein berechtigtes Interesse an der Durchsetzung seiner Forderung und daran, dass dies nicht durch Aufrechnungserklärungen verzögert oder verhindert wird. Der Gesetzgeber hat diesen Interessenkonflikt gelöst, indem er in § 309 Nr. 3 BGB, der vom Wortlaut her dem ehemaligen § 11 Nr. 3 AGBG entspricht, kein generelles Verbot für den formularmäßigen Ausschluss der Aufrechnung bestimmt hat, sondern nur ein Verbot für den Ausschluss der Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der Verwendergegenseite. In diesen Fällen überwiegt das Interesse des Vertragspartners, mit einer ohnehin unstrittigen Gegenforderung die Hauptforderung durch Aufrechnung zum Erlöschen zu bringen. Ist die Gegenforderung dagegen bestritten, ist es legitim, den Vertragspartner auf den Weg der Widerklage zu verweisen, da der Verwender nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein berechtigtes Interesse hat, durch einen Aufrechnungsausschluss zu verhindern, dass ihm die Erfüllung seiner Forderung durch ungeklärte oder unbegründete Einwendungen vorenthalten wird.[2]

[1] Jauernig/Stadler, § 309 Rn 4.
[2] BGH NJW 1975, 442; BGH NJW 1966, 1452.

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