Rz. 16
Schließt der Verwender die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen formularmäßig im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern aus, bemisst sich die Wirksamkeit der Klausel nach §§ 307, 310 Abs. 1 S. 1 BGB; dabei ist die Wertung des § 309 Nr. 3 BGB, die auf grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen beruht, auf § 307 Abs. 1 BGB weitestgehend übertragbar.[34] Allerdings ist bei der Auslegung der Klausel den verschiedenen Handelsbräuchen Rechnung zu tragen. So werden in der Literatur vereinzelt Aufrechnungsverbote, insbesondere in Form von Nachnahme-, Barzahlungs- und Dokumentenklauseln, als handelstypisch und wirksam angesehen, weil sie unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen nicht erfassen sollen;[35] einer derart weiten Auslegung folgt die Rechtsprechung indes nicht.[36]
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