Rz. 16

Schließt der Verwender die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen formularmäßig im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern aus, bemisst sich die Wirksamkeit der Klausel nach §§ 307, 310 Abs. 1 S. 1 BGB; dabei ist die Wertung des § 309 Nr. 3 BGB, die auf grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen beruht, auf § 307 Abs. 1 BGB weitestgehend übertragbar.[34] Allerdings ist bei der Auslegung der Klausel den verschiedenen Handelsbräuchen Rechnung zu tragen. So werden in der Literatur vereinzelt Aufrechnungsverbote, insbesondere in Form von Nachnahme-, Barzahlungs- und Dokumentenklauseln, als handelstypisch und wirksam angesehen, weil sie unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen nicht erfassen sollen;[35] einer derart weiten Auslegung folgt die Rechtsprechung indes nicht.[36]

[34] BGH NJW-RR 1986, 1110, 1111; BGH NJW 1994, 657, 658; BGH NJW 2007, 3421; BGH NZM 2016, 585; BGH ZMR 2016, 609.
[35] Staudinger/Coester-Waltjen, § 309 Nr. 3 Rn 14; Erman/Roloff, § 309 Rn 33.
[36] Vgl. BGH NJW 1985, 550.

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