Rz. 15
Nimmt eine Klausel dem Vertragspartner nach den vorstehenden Kriterien entgegen § 309 Nr. 3 BGB die Befugnis zur Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung, ist sie unwirksam, ohne dass eine richterliche Wertungsmöglichkeit eröffnet ist.[32] Dies gilt nicht, sofern sich die Klausel sprachlich in einen wirksamen und unwirksamen Teil trennen lässt; dann ist nach ständiger Rechtsprechung die Aufrechterhaltung des zulässigen Teiles rechtlich unbedenklich.[33]
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