Rz. 5
Gemeint sind rechtsgeschäftliche und gesetzliche Vertreter.[2] Erfasst werden jedenfalls Vertreter mit Vertretungsmacht, nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung auch solche ohne Vertretungsmacht.[3] Nicht erfasst werden mittelbare Stellvertreter (Treuhänder, Kommissionäre). Nicht erfasst wird auch das Handeln unter fremdem Namen.
Rz. 6
Typische Klauseln sind solche, wonach Eltern für ihre Kinder haften sollen,[4] der Geschäftsführer die gesamtschuldnerische Mithaftung neben der GmbH übernimmt,[5] der Anmelder, der Dritte zur gemeinsamen Reise anmeldet,[6] der Sammelbesteller[7] oder die Begleitperson bei Einlieferung eines Notfallpatienten in ein Krankenhaus[8] für die Verpflichtungen des Dritten aufkommen soll.
Rz. 7
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Vertreter persönlich unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, wenn er entweder in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, namentlich mit Hinweis auf seine außergewöhnliche Sachkunde oder seine besondere persönliche Zuverlässigkeit eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für das Gelingen des Rechtsgeschäfts bietet,[9] oder aber, wenn er die Vertragsverhandlungen maßgeblich beeinflusst und aus dem Geschäftsabschluss eigenen wirtschaftlichen Nutzen erstrebt hat.[10] Diese Rechtsprechung hat sich bei der Schuldrechtsmodernisierung in § 311 Abs. 3 BGB niedergeschlagen und ist inzwischen stark ausgeufert.[11] Eine solche Haftung des Vertreters beruht auf Gesetz und wird von der Vorschrift nicht berührt. Unter § 309 Nr. 11 BGB fiele jedoch eine Klausel, die diese Haftung über die Grenzen, die Gesetz und Rechtsprechung ihr setzen, hinaus ausdehnen wollte, insbesondere sie an geringere Voraussetzungen knüpfen würde.
Rz. 8
Die Vorschrift betrifft auch nicht die Haftung eines Boten. Eine solche fiele aber unter § 307 BGB.[12]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen