Rz. 10
Hier begegnet vor allem der Vorbehalt der Selbstbelieferung. Solche Klauseln sind nur gerechtfertigt, wenn der Verwender ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, dieses aus Gründen scheitert, die sein Vertragspartner (bei diesem Deckungsgeschäft) zu vertreten hat, und er dies seinem Kunden sofort anzeigt.[27] Die Klausel muss all dies ergeben und ferner, dass sie nur bei unverschuldeter Nichtbelieferung eingreift.[28] Erforderlich ist die Kongruenz beider Verträge.[29] Auch dies muss sich aus der Klausel ergeben, wofür aber die übliche Formulierung "richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten" ausreicht. Unwirksam ist ein genereller Vorbehalt der Selbstbelieferung.[30]
Rz. 11
Von vornherein nicht als Lösungsgrund tauglich sind kurzfristige Betriebsstörungen und sonstige nur vorübergehende Leistungshindernisse[31] bzw. Leistungsverzögerungen,[32] ferner Leistungshindernisse, die der Verwender schuldhaft herbeigeführt hat.[33] Mithin sind Lösungsklauseln unwirksam, die diese Fälle unterschiedslos in die Lösungsgründe einbeziehen, etwa auf Betriebsstörungen und Arbeitskämpfe generell abstellen, ohne nach der Dauer der Störung oder Behinderung zu differenzieren.[34] Des Weiteren sind hiernach unwirksam die Klauseln "solange Vorrat reicht"[35] und "Liefermöglichkeit vorbehalten".[36]
Kein gerechtfertigter Lösungsgrund liegt in einer erheblichen Verteuerung der Lieferung.[37] Damit könnte die Opfergrenze für den Verwender verschoben und § 309 Nr. 1 BGB umgangen werden.
Rz. 12
Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt in höherer Gewalt, soweit damit unvorhersehbare und nicht in zumutbarer Weise abwendbare Ereignisse gemeint sind. Die Klausel muss klarstellen, dass ein vom Verwender zu vertretendes Hindernis nicht zur Lösung berechtigt.[38]
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