Rz. 26

Dauerschuldverhältnisse in diesem Sinn sind Miete, Pacht, Leihe, Verwahrung, Dienstvertrag, Arbeitsvertrag, Geschäftsbesorgung und Franchise, ferner der Gesellschaftsvertrag.[72] Kaufverträge gehören dazu, soweit es sich um Sukzessivlieferungsverträge und Wiederkehrschuldverhältnisse[73] handelt, nicht aber Ratenlieferungsverträge.[74] Als Dauerschuldverhältnisse in diesem Sinne kommen Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge (§ 310 Abs. 4 S. 1 BGB) nicht in Betracht.

 

Rz. 27

Soweit die Verträge hiernach als Dauerschuldverhältnisse zu qualifizieren sind, ist die Sanktion des § 308 Nr. 3 BGB darauf nicht anzuwenden, solange die Vertragsabwicklung noch nicht begonnen hat,[75] etwa beim Mietvertrag vor Übergabe der Mietsache. Es handelt sich um eine teleologische Reduktion, die verhindern soll, dass das Lösungsrecht zur Beseitigung jeglicher Vertragsbindung missbraucht wird.[76]

[72] BGH NJW 2005, 3641, 3644.
[73] MüKo/Wurmnest, § 308 Nr. 3 Rn 13, aufgrund der BT-Drucks 7/5422, 7.
[74] UBH/Schmidt, § 308 Nr. 3 Rn 17.
[75] BGHZ 99, 182, 193; BGH NJW 2009, 575 Rn 26.
[76] WLP/Dammann, § 308 Nr. 3 Rn 10.

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