(1) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht für Räume, die zu Wohnzwecken oder zur alleinigen privaten Nutzung überlassen sind.

 

(2) 1In Justizvollzugsanstalten und vergleichbaren Einrichtungen gilt das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 nicht in den zur alleinigen Nutzung überlassenen Hafträumen und in den vollständig umschlossenen Räumen, in denen die Leitung der Einrichtung das Rauchen zulässt. 2Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht in von der Leitung der Einrichtung ausgewiesenen Räumen der Staatsanwaltschaften und der Behörden des Polizeivollzugsdienstes, soweit dort Vernehmungen durchgeführt werden und der zu vernehmenden Person das Rauchen gestattet wird.

 

(3) 1In den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtungen können Ausnahmen vom Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 für solche Patientinnen und Patienten zugelassen werden, die sich im Bereich der Palliativmedizin befinden, sich zu einer psychiatrischen Behandlung oder aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht. 2Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden soll, trifft die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt. 3Die Leitung des Krankenhauses hat in den Fällen des Satzes 1 Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit im Krankenhaus und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich im Krankenhaus aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten. 4Soweit die Leitung des Krankenhauses für die in Satz 1 genannten Patientinnen oder Patienten entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie das Ziel dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen.

 

(4) 1In Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes kann die Leitung Ausnahmen für Raucherinnen und Raucher zulassen, denen kein Wohnraum zur alleinigen Nutzung überlassen ist oder wenn dieses zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Heimbetriebes erforderlich ist. 2Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

 

(5) 1In Studierendenheimen kann die Leitung im Einzelfall Ausnahmen für Raucherinnen und Raucher zulassen, denen kein Wohnraum zur alleinigen Nutzung überlassen ist. 2Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

 

(6) 1Abweichend von § 2 Absatz 1 können in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und Nummer 11 genannten Gaststätten und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. 2Voraussetzung hierfür ist, dass diese Nebenräume baulich so abgetrennt werden, dass eine Gefährdung anderer durch passives Rauchen verhindert wird und die Nebenräume ausdrücklich als Raucherräume gekennzeichnet werden. 3In Diskotheken dürfen diese Nebenräume nicht mit einer Tanzfläche ausgestattet sein. 4Die in den Sätzen 1 und 3 genannten Nebenräume dürfen von Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr nicht betreten werden. 5Hierauf ist bei der Kennzeichnung dieser Nebenräume nach Satz 2 ausdrücklich hinzuweisen.

 

(7) 1Abweichend von § 2 Abs. 1 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 genannten Gaststätte das Rauchen in der Gaststätte zulassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

1.

die Gaststätte verfügt über keinen abgetrennten Nebenraum,

 

2.

der Gastraum überschreitet nicht die Fläche von 75 m²,

 

3.

Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr ist der Zugang zu verwehren,

 

4.

in der Gaststätte werden keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht und

 

5.

die Gaststätte wird im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben.

2Satz 1 gilt für Gaststätten in Einkaufszentren und Einkaufspassagen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 nur, wenn sie zur Verkehrsfläche abgeschlossen und nur durch eine Tür zu betreten sind, die geschlossen zu halten ist.

 

(8) Die Leitung einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 zulassen, wenn Räume der Einrichtung für besondere historisch oder traditionell gewachsene Veranstaltungen genutzt werden sollen.

 

(9) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht bei künstlerischen Darbietungen in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist.

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