(1) Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten in allen

 

1.

öffentlichen Einrichtungen (§ 3 Nr. 1),

 

2.

Gesundheitseinrichtungen (§ 3 Nr. 2),

 

3.

Kultureinrichtungen (§ 3 Nr. 3),

 

4.

Sporteinrichtungen (§ 3 Nr. 4),

 

5.

Hochschulen (§ 3 Nr. 5),

 

6.

Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (§ 3 Nr. 6),

 

7.

Heimen (§ 3 Nr. 7),

 

8.

öffentlich zugänglichen Bereichen von Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Einkaufszentren und anderen Gebäuden (§ 3 Nr. 8 und 9).

 

(2) 1Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 erstreckt sich das Verbot auch auf die Außenbereiche der Einrichtungen.

 

(3) Rauchverbote nach anderen Vorschriften oder aufgrund von Rechtsbefugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.

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