Kurzbeschreibung

Die Nichtigkeitsklage gehört - wie die Restitutionsklage - zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 578 ff. ZPO. Damit kann die Rechtskraft eines ergangenen Urteils bei schweren Verfahrensfehlern (ausnahmsweise) durchbrochen werden und der "alte" Prozess mit offenem Ergebnis fortgeführt werden.

Vorbemerkung

Für Nichtigkeitsklagen ist das Gericht ausschließlich örtlich und sachlich zuständig, dessen Endurteil angefochten wird, § 584 Abs. 1 ZPO.

Wird gegen einen Vollstreckungsbescheid vorgegangen, ist das Gericht zuständig, welches im Streitverfahren zuständig gewesen wäre, § 584 Abs. 2 ZPO.

Es gelten die allgemeinen Vorschriften der ZPO, § 585 ZPO. Gemäß § 78 ZPO gilt in Anwaltsprozessen Anwaltszwang. Nach § 81 ZPO ermächtigt eine erteilte Prozessvollmacht auch zur Wiederaufnahme des Verfahrens.

In der Klage ist der Prozessbevollmächtigte des Gegners des vorausgegangenen Prozesses anzugeben, § 587 ZPO.

Die Klage soll als Nichtigkeitsklage bezeichnet werden. Der Inhalt der Klageschrift richtet sich nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Abs. 2 Nr. 2 des § 253 wird durch die §§ 587, 588 ZPO ersetzt. Dementsprechend muss die Klageschrift die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Klage gerichtet wird, enthalten sein, § 587 ZPO.

Sie soll weiterhin enthalten

  1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrunds,
  2. die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben sowie
  3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird, § 588 ZPO.

Der Klageantrag liegt in der Aufhebung des angefochtenen Urteils und den entsprechenden Sachanträgen des Vorprozesses.

Nur die Partei kann Kläger bei einer Nichtigkeitsklage sein, die im Vorprozess nicht nach den gesetzlichen Vorschriften vertreten war.

Die Nichtigkeitsklage findet gemäß § 579 ZPO statt:

  1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
  2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
  3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
  4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

Die Nichtigkeitsklage findet gemäß § 579 Abs. 2 ZPO in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 3 nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Nichtigkeitsklage ist binnen einer Notfrist von einem Monat zu erheben, § 586 Abs. 1 ZPO. Die Frist beginnt mit dem Tag der Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund, aber nicht vor Rechtskraft des Urteils, § 586 Abs. 2 ZPO. Nach 5 Jahren ab Rechtskraft des Urteils im Vorprozess wird die Nichtigkeitsklage grundsätzlich unzulässig, § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Rechtsanwälte haben seit dem 1.1.2022 die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu beachten und die Klage als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des verantwortenden Anwalts einzureichen, §§ 130a ZPO, 46c ArbGG.

Die Zulässigkeit von Rechtsmitteln richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Hat das Gericht des ersten Rechtszugs über die Nichtigkeitsklage entschieden, sind Berufung und Revision möglich, § 591 ZPO.

Die Beweislast für das Vorliegen des Nichtigkeitsgrunds trägt die klägerische Partei.

Das Gericht prüft allerdings aufgrund des öffentlichen Interesses an der Rechtskraft von Amts wegen, ob der Grund tatsächlich bestand.

Nichtigkeitsklage

An das

Arbeitsgericht ...

...

per beA

Nichtigkeitsklage

In Sachen

des/der Herrn/Frau ...

– Nichtigkeitskläger/-in und Kläger/-in des Vorprozesses –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte ...

gegen

die ... GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer ....

– Nichtigkeitsbeklagte und Beklagte des Vorprozesses –

Prozessbevollmächtigter des Vorprozesses: Rechtsanwälte ...

wegen Forderung

Namens des/der Nichtigkeitskläger/-in erheben wir Klage und werden beantragen:

  1. das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts ... vom ... Az.: ... aufzuheben und
  2. die frühere Beklagte zu verurteilen, an den/die Kläger/-in ... EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen.
  3. Hilfsweise:
    dem/der Kläger/-in Vollstreckungsschutz gemäß §§ 712, 714 Abs. 2 ZPO zu gewähren.

Begründung:

I.

Es geht ein Vorprozess umgekehrten Rubrums voraus, in dem die Klage des/der Nichtigkeitskläger/-in abgewiesen worden ist. Der/die Kläger/-in begehrte die Zahlung von ... EUR von der Beklagten.

Das Urteil des Arbeitsgerichtes ... ist am ... rechtskräftig geworden.

Vorsitzende Richterin der Kammer des Arbeitsgerichtes war Frau ....

Beweis: Protokoll des Kammertermins – Anlage K 1

Erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts am ... erfuhr der/...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge