Leitsatz

  1. Nichtiger Treuhandvertrag im Bauherrenmodell führt auch zur Nichtigkeit der Treuhandvollmacht
  2. Kreditinstitut haftet nicht für Wert und Rentabilität des Kaufobjekts
 

Normenkette

Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG; § 278 a.F. BGB, §§ 171, 172, 138 BGB; §§ 559, 580 Nr. 7b ZPO; § 1 Abs. 1 a.F. HWiG

 

Kommentar

  1. Ist der im Rahmen eines steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodells abgeschlossene Treuhandvertrag wegen eines Verstoßes gegen Art. 1§ 1 Abs. 1 RBerGnichtig, so erfasst die Nichtigkeit auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht.
  2. Bei steuersparenden Anlagemodellen dieser Art muss sich das in den Vertrieb nicht eingeschaltete Finanzierungs-Kreditinstitut Erklärungen des Vermittlers zu Wert und Rentabilität des Kaufobjekts nicht zurechnen lassen. Diese Daten betreffen nicht das Kreditgeschäft, sondern im Sinne einer "Doppelfinanzierung" das zu finanzierende Geschäft und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank. Darlehensverträge und Immobilienkaufverträge sind grundsätzlich keine verbundenen Geschäfte (vgl. BGH v. 9.4.2002, XI ZR 91/99, NZM 2002, 539; das Kreditverwendungsrisiko ist allein vom Darlehensnehmer zu tragen.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 18.03.2003, XI ZR 188/02

Anmerkung

Wenige Tage später entschied ein anderer Senat des BGH auch die Nichtigkeit einer Prozessvollmacht (BGH v. 26.3.2003, IV ZR 222/02, NJW 2003, 1594): "Die Nichtigkeit eines Treuhandvertrags nach Art. 1§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB erstreckt sich auf die dem Treuhänder zur Ausführung der ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Prozessvollmacht". Vgl. auch den entsprechenden Entscheidungsabdruck in einem Sonderdruck der NJW und der NZM aus Anlass der 29. Fischener Gespräche "Partner im Gespräch" vom 22. bis 24.10.2003, Seite 6.

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