Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können nach der Trennung Ausgleichsansprüche haben. Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung[1] sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.[2]

Die Verjährungsfrist (§§ 195 ff. BGB) von Leistungsansprüchen aus Gesellschaftsrecht, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder ungerechtfertigte Bereicherung, beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die nichteheliche Lebensgemeinschaft gescheitert ist.[3]

 
Praxis-Tipp

Vermögenszuwendung zur Absicherung ist keine Schenkung

Die Zuwendung eines Vermögenswerts, die der Absicherung des anderen Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der Lebensgemeinschaft verstirbt, ist regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung. Die Zuwendung kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurück zu gewähren sein, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert.[4]

Eine Schenkung im Rahmen einer Partnerschaft liegt vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fortbestehens der Beziehung geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird.[5]

 
Praxis-Beispiel

Ausgleichsanspruch für Investitionen am Haus der Eltern der Lebensgefährtin

Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden.[6] Er hat dann einen Ausgleichanspruch.

Ein nicht ehelicher Partner hatte seine auf Zahlung von 25.000 EUR gerichtete Klage damit begründet, in Abstimmung mit den Eltern seiner Partnerin das streitgegenständliche Anwesen der Eltern umgebaut zu haben. Dazu hatte er 2.168 Arbeitsstunden geleistet, 3.099,47 EUR an Material bezahlt und über ein Jahr hinweg die Darlehensraten getragen. Durch die Leistung hatte das Anwesen eine Wertsteigerung i. H. v. 90.000 EUR erfahren.

Nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich insoweit nicht in Betracht, als die Leistungen nicht deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre.[7]

 
Praxis-Beispiel

Vorsicht: Erwerb eines Grundstücks zu je ½ zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses – Folgen bei Scheitern der nichtehelichen Beziehung

1. Der Erwerb eines Grundstücks zu je ½ mit dem Ziel, darauf ein Einfamilienhaus zu errichten, das künftig gemeinsam bewohnt werden soll, stellt keine konkludente Begründung einer BGB-Gesellschaft dar, wenn der Zweck nicht über die Verwirklichung der Beziehung der Parteien hinausgeht. 2. Die Vereinbarung über die Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft, die die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück zum Inhalt hat, bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Die Berufung auf die Formnichtigkeit ist jedenfalls dann nicht treuwidrig, wenn beide Parteien die Formbedürftigkeit kannten. 3. Scheitert die nicht eheliche Beziehung nach dem gemeinsamen Erwerb eines Baugrundstücks und errichtet ein Partner nunmehr allein auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus, kann er anteiligen Ersatz seiner Aufwendungen nicht nach den Grundsätzen über Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft verlangen. Es verbleiben Ansprüche wegen der Wertsteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils des anderen Partners.[8]

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