Nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung findet grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosten der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt.[1] Dies gilt auch dann, wenn die zum Bestreiten der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden. Ein möglicher Ausgleich kann indes dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Partner während der Lebensgemeinschaft zugunsten des anderen Leistungen erbracht hat, die deutlich über das hinausgehen, was zum Zusammenleben erforderlich war.[2]

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