Vom Erwerb gemeinschaftlicher Gegenstände ist abzuraten. Auf jeden Fall sollten solche Erwerbe aber schriftlich fixiert werden.[1]

Besteht an dem jeweiligen Vermögensgegenstand Miteigentum (gemeinschaftlicher Kauf), so muss Teilung bei einer Trennung in Natur erfolgen. Ist der Vermögensgegenstand nicht teilbar, so muss der Gegenstand veräußert und der Verkaufserlös geteilt werden. Können sich die Partner über die Durchführung des Verkaufs nicht einigen, so erfolgt dieser durch einen Gerichtsvollzieher (Teilungsversteigerung). Nach Deckung der Kosten wird dann der Resterlös verteilt.

Hausrat bei nicht ehelichen Partnern gehört dem, der sie mitgebracht hat oder erworben hat.[2] Auch hier ist ein Inventarverzeichnis sinnvoll.

Wie Eheleute haben die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zwar während des Bestehens der Lebensgemeinschaft Mitbesitz an allen Gegenständen, die zu dem im gemeinsamen Gebrauch stehenden Haushalt gehören. Der Eigentumserwerb an beweglichen Sachen richtet sich aber selbst im Falle einer Personenmehrheit – wie der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft – nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 929 ff. BGB. Dies gilt mangels abweichender gesetzlicher Vorschriften auch bei Anschaffungen von Sachen/Gegenständen, zumal die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz von Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen ihnen auch gemeinsam gehören, auf die nicht eheliche Lebensgemeinschaft gerade nicht entsprechend anzuwenden ist.[3]

[1] BGH, Urteil v. 14.12.2006, IX ZR 92/05: Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nicht eheliche Gemeinschaft nicht analog anwendbar.
[2] OLG München, Urteil v. 4.7.2013, 23 U 3950/12: Zur Übereignung eines Pkw an den nicht ehelichen Lebensgefährten: Ein Anspruch auf Übergabe (und Übereignung) des Fahrzeugs aus einem Schenkungsversprechen nach § 516 BGB besteht nicht. Die nach § 518 BGB notwendige notarielle Form wurde nicht gewahrt, sodass ein etwaiges Schenkungsversprechen unwirksam ist.
[3] AG Brandenburg, Urteil v. 31.3.2021, 31 C 280/19, NZFam 2021 S. 432.

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