Beim gemeinsam finanzierten Kauf einer Immobilie nur durch einen Partner ist eine Sicherung (z. B. Wohnrecht, Nießbrauch) des anderen durch Eintragung im Grundbuch zu überlegen.

Wenn z. B. ein Partner den Kaufpreis allein zahlt und der andere aber allein im Grundbuch eingetragen wird, so liegt darin eine Schenkung, die schenkungssteuerpflichtig ist.

Wenn gemeinschaftlich ein Immobilie erworben wurde/wird, kommt bei Trennung eine Auseinandersetzung nach den Regeln des Gemeinschaftsrechtes gem. §§ 741 ff. BGB in Betracht. Können sich die Partner bei einer Trennung nicht einigen, was mit der Immobilie passiert, müsste im Ernstfall die Immobilie zwangsversteigert werden (Teilungsversteigerung).[1] Es ist daher besonders wichtig, alle Eventualitäten durchzusprechen und sehr detaillierte Regelungen in einem gesonderten notariellen Vertrag festzulegen (alle Vereinbarungen im Zusammenhang mit Immobilien bedürfen zur Wirksamkeit der notariellen Form), was mit der Immobilie bei Trennung passiert, wer sie nach der Trennung bewohnen darf, ob wechselseitige Vorkaufsrechte[2] eingeräumt werden sollen etc. (Tz. 7).

[1] BGH, Beschluss v. 19.9.2016, V ZB 183/14: Zweck der Teilungsversteigerung: siehe auch OLG Koblenz, Beschluss v. 21.2.2018, 13 UF 52/18: Auseinandersetzung von Ehegatten über eine Immobilie.

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