Ist ein Partner Mieter und will er den anderen Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft in seine Wohnung aufnehmen, muss der Vermieter hierzu seine Erlaubnis zu erteilen. Der Vermieter kann die Zustimmung zur Aufnahme eines Lebensgefährten nur aus wichtigem Grund verweigern. Es kommen dabei nur wichtige Gründe in Betracht, die in der Person des aufzunehmenden Partners selbst liegen.[1] Unter Umständen kann der Vermieter die Zustimmung von einer Mieterhöhung abhängig machen.[2] Ein auf die teilweise Gebrauchsüberlassung der Mietsache gerichteter Antrag des Mieters genügt nur dann den Anforderungen des § 553 BGB, wenn er auch Angaben zum räumlichen Überlassungskonzept des Mieters enthält. Ein Anspruch auf Erlaubniserteilung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Mieter in seiner Anfrage schon nicht die Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung eines bloßen "Teils der Mietsache", sondern zur räumlich nicht näher beschränkten "Untervermietung" verlangt.[3] Das bloße Mitbewohnen begründet kein Untermietverhältnis mit dem eingezogenen Partner, sodass der mietende Partner im Falle der Trennung den anderen aus der Wohnung weisen kann.

Beim Tod des Mieters wird dem Lebensgefährten – wie einem anderen Familienangehörigen – das Recht einräumt, in das Mietverhältnis anstelle des Verstorbenen einzutreten.[4]

[1] § 553 Abs. 1 BGB; AG Berlin-Mitte, Urteil v. 8.4.2021, 117 C 142/20; LG Berlin, Urteil v. 7.4.2022, 67 S 7/22, MDR 2022 S. 949; LG Berlin, Beschluss v. 24.2.2022, 65 S 202/21, DWW 2022 S. 136.
[4] § 563 Abs. 2 S. 4 BGB; LG Berlin, Beschluss v. 17.12.2015, 67 S 390/15: Eintrittsrecht nach Tod des Mieters: Auf Dauer angelegter Haushalt reicht aus.

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