Die nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Partner während des Bestehens ihrer Gemeinschaft einander regelmäßig das ohne Rechtspflicht gewähren, was Ehegatten einander schulden. Dazu gehört insbesondere, dass sie zum gemeinsamen Lebensunterhalt jeweils einen angemessenen Beitrag leisten. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Pflicht. Einklagbare Ansprüche entstehen nicht.

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