Kinderbetreuungskosten können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.[1] Dabei ist die Altersgrenze von 14 Jahren zu beachten (mit Ausnahmen für behinderte Kinder), weiterhin die Voraussetzung der Haushaltszugehörigkeit des Kindes sowie der Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind, bezogen auf 2/3 der Aufwendungen.

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